Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 46,
  1. Absatz eins,Der Besitz, der Transport, der Handel oder der Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder zum Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang römisch vier Litera a, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S 368,, angeführten Fischarten ist verboten. Dieses Verbot gilt für sämtliche Lebensstadien sowie für lebende und tote Fische in gleicher Weise
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat mit Verordnung festzustellen, welche nicht unter die Beschränkungen des Absatz eins, fallenden Fischarten zu bestimmten Zeiten oder unter einem bestimmten Maße weder verkauft noch zum Verkauf feilgehalten und in Gaststätten weder angeboten noch verabreicht werden dürfen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf jene Vorräte an Fischen, die Fischer, Fischhändler oder Gastwirte in oder bei ihren Betriebsstätten in Kaltern oder sonstigen Behältern halten.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008678

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P46/LWI40008678

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