(4)Absatz 4,Alle nicht in der Verordnung gemäß Abs. 1 angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.Alle nicht in der Verordnung gemäß Absatz eins, angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.