Landesrecht konsolidiert Wien

Navigation im Suchergebnis

Wiener Fischereigesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

16.04.2014

Außerkrafttretensdatum

28.06.2019

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch acht. Fischereipolizeiliche Vorschriften.
a) Fangen und Feilhalten von Fischen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Durch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden grundsätzlich reproduktionsfähigen und daher besatzausgleichenden sowie ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.
  3. Absatz 3,Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.
  4. Absatz 4,Alle nicht in der Verordnung gemäß Absatz eins, angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.

Anmerkung

Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel: Fischen in Wien – Schonzeiten und Mindestmaße

Im RIS seit

25.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40009814

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P45/LWI40009814

Navigation im Suchergebnis