Landesrecht konsolidiert Wien

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Wiener Fischereigesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

15.04.2014

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch acht. Fischereipolizeiliche Vorschriften.
a) Fangen und Feilhalten von Fischen

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Durch Verordnung werden für die in Wiener Gewässern vorkommenden fischereiwirtschaftlich und ökologisch wichtigen Fischarten mit Rücksicht auf die Laichperioden Schonzeiten festgestellt. Auch kann bestimmt werden, welche Fischarten unter einem gewissen Maße nicht gefangen werden dürfen.
  2. Absatz 2,Durch Verordnung kann aus fischereiwirtschaftlichen Gründen der Fang bestimmter Fischarten vorübergehend überhaupt verboten werden.
  3. Absatz 3,Fische, die während der Schonzeit oder unter dem Mindestmaß gefangen werden, sind sofort mit der nötigen Vorsicht in das Wasser zurückzuversetzen. Befinden sie sich aber in einem Zustand, welcher ein Weiterleben nicht erwarten läßt, so sind sie sofort zu töten und futtergerecht zerstückelt in das Fischwasser einzubringen.
  4. Absatz 4,Alle nicht in der Verordnung gemäß Absatz eins, angeführten, nicht heimischen Fische, die gefangen werden, dürfen nicht ins Wasser zurückgesetzt werden.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008677

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P45/LWI40008677

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