Landesrecht konsolidiert Wien

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Befreiung von Anliegerbeiträgen § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befreiung von Anliegerbeiträgen

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 02/1936 aufgehoben durch LGBl. Nr. 3/2026

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1969

Außerkrafttretensdatum

25.02.2026

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Paragraph 2,

Eine Befreiung von den Anliegerbeiträgen tritt aber für diejenigen Straßen nicht ein, die bei Festsetzung des Bebauungsplanes von der Befreiung ausgeschlossen werden. Die Befreiung kann bei Festsetzung des Bebauungsplanes dann ausgeschlossen werden, wenn ein Abteilungswerber die Eröffnung einer neuen Straße beantragt und diese Straße vorwiegend die bessere Aufschließung des Grundes bezweckt. In diesem Beschlusse ist gleichzeitig zu bestimmen, wann der Anliegerbeitrag zu entrichten ist. Tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Anliegerbeitrages nicht zugleich mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Festsetzung des Bebauungsplanes ein, so ist das Bestehen der Verpflichtung im Sinne des Paragraph 130, der Bauordnung für Wien grundbücherlich ersichtlich zu machen.

Schlagworte

Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

20000021

Dokumentnummer

LWI40000529

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1936/02/P2/LWI40000529

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