Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befreiung von Anliegerbeiträgen
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
30.12.1969
Außerkrafttretensdatum
25.02.2026
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
§ 2.Paragraph 2,
Eine Befreiung von den Anliegerbeiträgen tritt aber für diejenigen Straßen nicht ein, die bei Festsetzung des Bebauungsplanes von der Befreiung ausgeschlossen werden. Die Befreiung kann bei Festsetzung des Bebauungsplanes dann ausgeschlossen werden, wenn ein Abteilungswerber die Eröffnung einer neuen Straße beantragt und diese Straße vorwiegend die bessere Aufschließung des Grundes bezweckt. In diesem Beschlusse ist gleichzeitig zu bestimmen, wann der Anliegerbeitrag zu entrichten ist. Tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Anliegerbeitrages nicht zugleich mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Festsetzung des Bebauungsplanes ein, so ist das Bestehen der Verpflichtung im Sinne des § 130 der Bauordnung für Wien grundbücherlich ersichtlich zu machen. Eine Befreiung von den Anliegerbeiträgen tritt aber für diejenigen Straßen nicht ein, die bei Festsetzung des Bebauungsplanes von der Befreiung ausgeschlossen werden. Die Befreiung kann bei Festsetzung des Bebauungsplanes dann ausgeschlossen werden, wenn ein Abteilungswerber die Eröffnung einer neuen Straße beantragt und diese Straße vorwiegend die bessere Aufschließung des Grundes bezweckt. In diesem Beschlusse ist gleichzeitig zu bestimmen, wann der Anliegerbeitrag zu entrichten ist. Tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Anliegerbeitrages nicht zugleich mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Festsetzung des Bebauungsplanes ein, so ist das Bestehen der Verpflichtung im Sinne des Paragraph 130, der Bauordnung für Wien grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
20000021
Dokumentnummer
LWI40000529