Wien
Befreiung von Anliegerbeiträgen
Landesgesetzblatt Nr. 02 aus 1936, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,
Gesetz
Paragraph 2
30.12.1969
25.02.2026
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Eine Befreiung von den Anliegerbeiträgen tritt aber für diejenigen Straßen nicht ein, die bei Festsetzung des Bebauungsplanes von der Befreiung ausgeschlossen werden. Die Befreiung kann bei Festsetzung des Bebauungsplanes dann ausgeschlossen werden, wenn ein Abteilungswerber die Eröffnung einer neuen Straße beantragt und diese Straße vorwiegend die bessere Aufschließung des Grundes bezweckt. In diesem Beschlusse ist gleichzeitig zu bestimmen, wann der Anliegerbeitrag zu entrichten ist. Tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Anliegerbeitrages nicht zugleich mit der Wirksamkeit des Beschlusses über die Festsetzung des Bebauungsplanes ein, so ist das Bestehen der Verpflichtung im Sinne des Paragraph 130, der Bauordnung für Wien grundbücherlich ersichtlich zu machen.
Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus
15.04.2014
09.03.2026
20000021
LWI40000529