Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Befreiung von Anliegerbeiträgen
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
30.12.1969
Außerkrafttretensdatum
25.02.2026
Index
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Eine Befreiung von den aus den §§ 51 und 52 des Gesetzes vom 25. November 1929, LGBl. Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (§ 116 Abs. 1, und § 118 Abs. 2, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen. Eine Befreiung von den aus den Paragraphen 51 und 52 des Gesetzes vom 25. November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (Paragraph 116, Absatz eins,, und Paragraph 118, Absatz 2,, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen.
Schlagworte
Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus
Im RIS seit
15.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2026
Gesetzesnummer
20000021
Dokumentnummer
LWI40000528