Bundesland

Wien

Kurztitel

Befreiung von Anliegerbeiträgen

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 02 aus 1936, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,

Typ

Gesetz

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1969

Außerkrafttretensdatum

25.02.2026

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)

Text

Paragraph eins,

Eine Befreiung von den aus den Paragraphen 51 und 52 des Gesetzes vom 25. November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (Paragraph 116, Absatz eins,, und Paragraph 118, Absatz 2,, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen.

Schlagworte

Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus

Im RIS seit

15.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2026

Gesetzesnummer

20000021

Dokumentnummer

LWI40000528