Wien
Befreiung von Anliegerbeiträgen
Landesgesetzblatt Nr. 02 aus 1936, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2026,
Gesetz
Paragraph eins
30.12.1969
25.02.2026
10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
Eine Befreiung von den aus den Paragraphen 51 und 52 des Gesetzes vom 25. November 1929, Landesgesetzblatt Nr. 11 von 1930 (Bauordnung für Wien), sich ergebenden Anliegerbeiträgen wird bei Neubauten zur Förderung der Herstellung von Klein- und Mittelwohnungen unter folgenden Voraussetzungen gewährt: Die Baulichkeit muß entweder gänzlich für Klein- oder Mittelwohnungen (Paragraph 116, Absatz eins,, und Paragraph 118, Absatz 2,, der Bauordnung für Wien) bestimmt sein, oder es müssen von dem Ausmaß der bewohnbaren Bodenflächen der Klein- oder Mittelwohnungen und der Bodenflächen der für andere Zwecke bestimmten Räume wenigstens zwei Drittel auf Klein- oder Mittelwohnungen entfallen.
Anliegerbeitrag, Befreiung, Bau, Bauordnung, Neubauten, Wohnung, Kleinwohnung, Mittelwohung, Aufschließung, Gebühr, Beitrag, Straßen, Neubau, Wohnhaus, Einfamilienhaus, Haus
15.04.2014
09.03.2026
20000021
LWI40000528