Landesrecht konsolidiert Wien

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Bauordnung für Wien § 2b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauordnung für Wien

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 11/1930 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 69/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2b

Inkrafttretensdatum

21.03.2019

Außerkrafttretensdatum

13.12.2023

Abkürzung

BO für Wien

Index

10 Bau- und Bodenrecht sowie Recht der Technik (B)
10/10 Baurecht sowie Straßen- und Wegerecht

Text

Energieraumpläne

Paragraph 2 b,
  1. Absatz eins,Energieraumpläne dienen der geordneten, vorausschauenden und nachhaltigen Gestaltung und Entwicklung der Energiebereitstellung für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Wien und der Nutzung dieser Energiebereitstellungen, insbesondere von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger, Abwärmenutzung und Fernwärme). Sie sind Verordnungen. Ihre Festsetzung und Abänderung beschließt der Gemeinderat. Jede Beschlussfassung ist im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Danach kann jedermann die Ausfolgung der Beschlüsse und der dazugehörigen Planbeilagen verlangen.
  2. Absatz 2,Energieraumpläne können für ein Gebiet erlassen werden, wenn in diesem Gebiet bereits eine Fernwärmeinfrastruktur als hocheffizientes alternatives System (Paragraph 118, Absatz 3,) verfügbar oder ausreichend technische Kapazität für eine Erweiterung der Fernwärmeinfrastruktur vorhanden ist und zumindest ein weiteres hocheffizientes alternatives System unter Berücksichtigung der in Paragraph eins, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,, festgelegten Ziele realisierbar ist. In diesem Gebiet sind für Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen in Neubauten nur die in Paragraph 118, Absatz 3, genannten hocheffizienten alternativen Systeme zulässig.
  3. Absatz 3,Energieraumpläne können auch Beschränkungen der zulässigen Treibhausgasemissionen aus Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen vorsehen.
  4. Absatz 4,Bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne ist auf die in Paragraph eins, Absatz 2, genannten Ziele sowie auf Planungen und auf Maßnahmen des Bundes, anderer Länder sowie der benachbarten Gemeinden Bedacht zu nehmen.
  5. Absatz 5,Für das Verfahren bei der Festsetzung und Abänderung der Energieraumpläne gilt Paragraph 2, Absatz eins, 5, 6, 7, 8 und 9 sinngemäß.

Im RIS seit

28.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20000006

Dokumentnummer

LWI40013178

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1930/11/P2b/LWI40013178

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