Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gemeindegesetz
§/Artikel/Anlage
§ 32d
Inkrafttretensdatum
01.07.2023
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GG
Index
05 Organisation der Gemeindeverwaltung
Text
§ 32d*)
VerordnungssammlungParagraph 32 d, *,), Verordnungssammlung
(1)Absatz eins,Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in § 32 Abs. 3 genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in Paragraph 32, Absatz 3, genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
(2)Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
Teile von Verordnungen, die gemäß § 32 Abs. 5 durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.Teile von Verordnungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 5, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
(3)Absatz 3,Soweit eine Ausnahme nach Abs. 2 beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.Soweit eine Ausnahme nach Absatz 2, beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung - der Artikel III der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel III Der § 91 mit Ausnahme des Abs. 4 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes,
LGBl. Nr. 35/1985, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung
LGBl. Nr. 40/1985 nicht aufgenommen wurden.
Im RIS seit
20.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2022
Gesetzesnummer
20000047
Dokumentnummer
LVB40042102