Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Gemeindegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32 d

Inkrafttretensdatum

01.07.2023

Abkürzung

GG

Index

05 Organisation der Gemeindeverwaltung

Text

Paragraph 32 d, *,), Verordnungssammlung

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat eine allgemein zugängliche Verordnungssammlung anzulegen. Dies hat dadurch zu erfolgen, dass jede Verordnung für die Dauer ihrer Geltung in einer konsolidierten Fassung im Rahmen des RIS im Internet unter der in Paragraph 32, Absatz 3, genannten Internetadresse oder auf der Homepage der Gemeinde im Internet zur Abfrage bereit gehalten wird.
  2. Absatz 2,Von der Verpflichtung zur Aufnahme in die Verordnungssammlung ausgenommen sind:
    1. Litera a
      zeitlich auf höchstens sechs Monate befristete Verordnungen,
    2. Litera b
      Verordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen sind,
    3. Litera c
      Flächenwidmungspläne und
    4. Litera d
      Teile von Verordnungen, die gemäß Paragraph 32, Absatz 5, durch Auflage zur allgemeinen Einsicht kundgemacht wurden.
  3. Absatz 3,Soweit eine Ausnahme nach Absatz 2, beansprucht wird, muss die Möglichkeit zur allgemeinen Einsicht im Gemeindeamt bestehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung - der Artikel römisch drei der Neukundmachungsverordnung lautet: „Artikel römisch drei Der Paragraph 91, mit Ausnahme des Absatz 4, des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1965,, wird als nicht mehr geltend festgestellt." Der Artikel römisch drei, des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindegesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 1985,, enthält Übergangsregelungen, die in die Neukundmachung Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985, nicht aufgenommen wurden.

Im RIS seit

20.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022

Gesetzesnummer

20000047

Dokumentnummer

LVB40042102