Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Geschäftsordnung der Landesregierung § 4

Kurztitel

Geschäftsordnung der Landesregierung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

12.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

00 Landesverfassung

Text

Paragraph 4,, Abstimmung

  1. Absatz eins,Zu einem gültigen Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens vier Regierungsmitgliedern und, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  2. Absatz 2,Sofern die Landesregierung nicht allgemein oder im Einzelfall die Art der Abstimmung festlegt, hat sie der oder die Vorsitzende zu bestimmen. Eine geheime Abstimmung ist jedoch nicht zulässig.

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025

Gesetzesnummer

20001657

Dokumentnummer

LVB40041652

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2021/38/P4/LVB40041652

Navigation im Suchergebnis