Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Pflegeheimgesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

17.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 16,, Anzeige der Betriebsaufnahme

  1. Absatz eins,Wer ein Pflegeheim betreiben will, hat dies der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Anzeige ist anzuschließen
    1. Litera a
      das Finanzierungskonzept unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Errichtung des Pflegeheimes,
    2. Litera b
      ein Leistungskatalog, bei dem die einzelnen Leistungen nach Art, Umfang und Entgelt ausgewiesen sind, sowie eine Erklärung über die rechtliche, wirtschaftliche und fachliche Verantwortung,
    3. Litera c
      der Musterheimvertrag,
    4. Litera d
      ein Nachweis, dass eine ärztliche Beratung der Heimleitung und Pflegeleitung sichergestellt ist und
    5. Litera e
      der Nachweis, dass die Baubewilligung für das Pflegeheim erteilt und die Vollendung des Bauvorhabens gemeldet wurden.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaft hat die geplante Betriebsaufnahme binnen zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 2, Litera a bis e nicht Gewähr bieten, dass das Pflegeheim längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten, sofern diese nicht bloß geringfügig sind, bei Verpachtung oder sonstiger Übertragung an einen anderen Rechtsträger sowie bei wesentlichen Änderungen der Betriebsrichtlinien bestehender Pflegeheime.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20000409

Dokumentnummer

LVB40005800

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