(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat die geplante Betriebsaufnahme binnen zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Unterlagen nach Abs. 2 lit. a bis d nicht Gewähr bieten, dass das Pflegeheim längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.Die Landesregierung hat die geplante Betriebsaufnahme binnen zwei Monaten nach dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn die Unterlagen nach Absatz 2, Litera a bis d nicht Gewähr bieten, dass das Pflegeheim längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Der Betrieb darf bereits vor Ablauf dieser Frist aufgenommen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.