Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

Navigation im Suchergebnis

Pflegeheimgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflegeheimgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 16/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

17.04.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

51 Sozialwesen

Text

Paragraph 15,, Anzeige der geplanten Errichtung eines Pflegeheimes

  1. Absatz eins,Wer plant, ein Pflegeheim zu errichten, hat dies der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
  2. Absatz 2,Der Anzeige sind anzuschließen
    1. Litera a
      das Finanzierungskonzept,
    2. Litera b
      ein Lageplan und eine allgemeine Beschreibung der für das Pflegeheim geplanten baulichen Anlagen und
    3. Litera c
      eine verbindliche Auflistung der Betriebsrichtlinien, die jedenfalls die Ziele und Grundsätze der Einrichtung, die Bewohnerzielgruppe und einen Leistungskatalog beinhalten.
  3. Absatz 3,Die Bezirkshauptmannschaft hat die geplante Errichtung des Pflegeheimes binnen zwei Monaten nach Vorlage der vollständigen Anzeige zu untersagen, wenn das Finanzierungskonzept und die Betriebsrichtlinien keine Gewähr bieten, dass das Pflegeheim errichtet und längerfristig gesetzmäßig betrieben werden kann. Die Errichtung darf bereits vor Ablauf dieser Frist begonnen werden, wenn die Behörde gegenüber dem Träger des Pflegeheimes schriftlich erklärt, dass keine Untersagungsgründe bestehen.
  4. Absatz 4,Die Absatz eins bis 3 gelten sinngemäß auch bei Zu- und Umbauten eines bestehenden Pflegeheimes, sofern diese nicht bloß geringfügig sind.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

LGBl.Nr. 35/2003: Aufhebung von Bestimmungen des Pflegeheimgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20000409

Dokumentnummer

LVB40005799

Navigation im Suchergebnis