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Fischereiverordnung § 8
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 7 am 24.01.2026
§ 9 am 24.01.2026
Alle Fassungen
§ 8 heute
§ 8 gültig ab 24.12.2014
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2014
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Fischereiverordnung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 36/2001
zuletzt geändert durch
LGBl.Nr. 87/2014
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
24.12.2014
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FiVO
Index
72 Jagd und Fischerei
Text
§ 8*)
Zugelassene Fanggeräte
Paragraph 8 *,)
Zugelassene Fanggeräte
(1)
Absatz eins
Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
(2)
Absatz 2
Zugelassen sind Einerhaken mit oder ohne Widerhaken sowie Zwei- oder Dreiangel ohne Widerhaken. Ein Angelgerät darf bei Verwendung eines natürlichen Köders nur eine, bei Verwendung künstlicher Köder höchstens drei Anbissstellen aufweisen. Eine Kombination von natürlichem und künstlichem Köder ist untersagt. Lebende Fische und Fischlaich sind als Köder nicht gestattet.
(3)
Absatz 3
Im Alpenrhein ist vom 1. Oktober bis 31. Jänner die Verwendung von Spinner, Blinker, Löffel, Wobbler, Jigs und Fischen als Köder verboten.
(4)
Absatz 4
Edelkrebse dürfen nur in Baggerseen und Weihern gefangen werden. Als Fanggeräte dürfen nur Krebsreusen und Krebsteller verwendet werden.
*) Fassung
LGBl.Nr. 87/2014
Im RIS seit
15.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2022
Gesetzesnummer
20000572
Dokumentnummer
LVB40007548
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2001/36/P8/LVB40007548
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