Absatz eins,Der Fischfang darf in Fließgewässern nur mit einer Angelrute, in stehenden Gewässern mit zwei Angelruten ausgeübt werden. In Fließgewässern der Forellen- und Äschenregion ist die stationäre Grundangelfischerei verboten.
Vorarlberg
Fischereiverordnung
LGBl.Nr. 36 aus 2001, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 87/2014
römisch fünf
Paragraph 8
24.12.2014
FiVO
72 Jagd und Fischerei
*) Fassung LGBl.Nr. 87/2014
15.12.2015
22.12.2022
20000572
LVB40007548