Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesverfassung
§/Artikel/Anlage
Art. 41
Inkrafttretensdatum
26.02.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
L.V.
Index
00 Landesverfassung
Text
III. Die Verwaltung des Landesrömisch drei. Die Verwaltung des Landes
Artikel 41
LandesregierungArtikel 41, Landesregierung
(1)Absatz eins,Die Landesregierung führt die Verwaltung des Landes.
(2)Absatz 2,Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landtag kann die Zahl der Landesräte durch Beschluss ändern. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Wahl des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters erfolgt in je einem eigenen Wahlgang. In einem dritten Wahlgang erfolgt die Wahl der Landesräte.
(4)Absatz 4,Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung
LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000,
LGBl. Nr. 50/2000,
15/2001,
22/2002,
51/2002,
25/2003,
17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz,
LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes,
LGBl. Nr. 46/1991
Im RIS seit
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015
Gesetzesnummer
20000001
Dokumentnummer
LVB40000023