Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landesverfassung Art. 41

Kurztitel

Landesverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1999

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 41

Inkrafttretensdatum

26.02.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

L.V.

Index

00 Landesverfassung

Text

römisch drei. Die Verwaltung des Landes

Artikel 41, Landesregierung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung führt die Verwaltung des Landes.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landtag kann die Zahl der Landesräte durch Beschluss ändern. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Wahl des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters erfolgt in je einem eigenen Wahlgang. In einem dritten Wahlgang erfolgt die Wahl der Landesräte.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991

Im RIS seit

04.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2015

Gesetzesnummer

20000001

Dokumentnummer

LVB40000023

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/9/A41/LVB40000023

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