Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Landesverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1999

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

26.02.1999

Text

römisch drei. Die Verwaltung des Landes

Artikel 41, Landesregierung

  1. Absatz eins,Die Landesregierung führt die Verwaltung des Landes.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung besteht aus dem Landeshauptmann, dem Landesstatthalter (Landeshauptmannstellvertreter) und fünf weiteren Mitgliedern (Landesräten). Der Landtag kann die Zahl der Landesräte durch Beschluss ändern. Ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  3. Absatz 3,Die Landesregierung wird vom Landtag gewählt. Die Wahl des Landeshauptmannes und des Landesstatthalters erfolgt in je einem eigenen Wahlgang. In einem dritten Wahlgang erfolgt die Wahl der Landesräte.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder der Landesregierung müssen zum Landtag wählbar sein, sie brauchen ihm aber nicht anzugehören.