Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesverfassung
§/Artikel/Anlage
Art. 29
Inkrafttretensdatum
26.02.1999
Außerkrafttretensdatum
15.07.2015
Abkürzung
L.V.
Index
00 Landesverfassung
Text
Artikel 29
Persönliche ImmunitätArtikel 29, Persönliche Immunität
(1)Absatz eins,Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
(2)Absatz 2,Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen einer strafbaren Handlung den Fall der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens ausgenommen nur mit Zustimmung des Landtages verhaftet werden. Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern des Landtages der Zustimmung des Landtages.
(3)Absatz 3,Ansonsten dürfen Mitglieder des Landtages ohne Zustimmung des Landtages wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des betreffenden Mitgliedes des Landtages steht. Die Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Landtages über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges einzuholen, wenn dies der betreffende Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder des mit diesen Angelegenheiten betrauten ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung sofort zu unterbleiben oder ist eine solche abzubrechen.
(4)Absatz 4,Die Zustimmung des Landtages gilt in allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Landtag über ein entsprechendes Ersuchen der zur Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke der rechtzeitigen Beschlussfassung des Landtages hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung zu stellen.
(5)Absatz 5,Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde dem Präsidenten sogleich die Verhaftung bekanntzugeben. Wenn es der Landtag verlangt, muss die Haft aufgehoben oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6)Absatz 6,Die Immunität der Mitglieder des Landtages endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode, bei Organen des Landtages, deren Funktion über diesen Zeitpunkt hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung
LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000,
LGBl. Nr. 50/2000,
15/2001,
22/2002,
51/2002,
25/2003,
17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz,
LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes,
LGBl. Nr. 46/1991
Im RIS seit
12.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Gesetzesnummer
20000001
Dokumentnummer
LVB40023514