Absatz eins,Die Mitglieder des Landtages dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden.
Vorarlberg
Landesverfassung
LGBl.Nr. 9/1999
Artikel 29
26.02.1999
15.07.2015