Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesverfassung
§/Artikel/Anlage
Art. 14
Inkrafttretensdatum
26.02.1999
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
L.V.
Index
00 Landesverfassung
Text
Artikel 14
Außerordentliche VerhältnisseArtikel 14, Außerordentliche Verhältnisse
(1)Absatz eins,Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Art. 4 an einen anderen Ort des Landes verlegen.Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Landeshauptmann den Sitz der Landesregierung und mit Zustimmung des Präsidenten den Sitz des Landtages abweichend vom Artikel 4, an einen anderen Ort des Landes verlegen.
(2)Absatz 2,Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der Notstandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Notstandsausschuss besteht aus dem Landtagspräsidium und vier weiteren Mitgliedern, die unter Einrechnung der Mitglieder des Landtagspräsidiums auf ihre Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag gewählt werden, wobei jedoch jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Notstandsausschuss hat. Der Notstandsausschuss übt seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Notstandsausschusses aus. Wenn auch der Notstandsausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landtagspräsident.
(3)Absatz 3,Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung fälliger Gemeindevertretungswahlen unmöglich machen, können die Wahlen bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls die Landesregierung nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landeshauptmann.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung
LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000,
LGBl. Nr. 50/2000,
15/2001,
22/2002,
51/2002,
25/2003,
17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz,
LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes,
LGBl. Nr. 46/1991
Im RIS seit
04.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2015
Gesetzesnummer
20000001
Dokumentnummer
LVB40000008