(2)Absatz 2,Bei außerordentlichen Verhältnissen, welche die Durchführung einer fälligen Landtagswahl unmöglich machen, kann die Wahl bis zu neun Monaten nach Beendigung dieser Verhältnisse durchgeführt werden. Ob solche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes vorliegen, entscheidet der Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Falls der Landtag nicht zusammentreten kann, entscheidet hierüber der Notstandsausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln. Der Notstandsausschuss besteht aus dem Landtagspräsidium und vier weiteren Mitgliedern, die unter Einrechnung der Mitglieder des Landtagspräsidiums auf ihre Landtagsfraktionen nach den Grundsätzen des Verhältniswahlverfahrens vom Landtag gewählt werden, wobei jedoch jede im Landtag mit wenigstens drei Abgeordneten vertretene Partei Anspruch auf einen Sitz im Notstandsausschuss hat. Der Notstandsausschuss übt seine Tätigkeit bis zur Wahl des neuen Notstandsausschusses aus. Wenn auch der Notstandsausschuss nicht zusammentreten kann, entscheidet der Landtagspräsident.