Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landesverfassung
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
26.02.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
L.V.
Index
00 Landesverfassung
Text
I. Allgemeine Bestimmungenrömisch eins. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Staatsform, StaatshoheitArtikel 1, Staatsform, Staatshoheit
(1)Absatz eins,Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
(2)Absatz 2,Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.
(3)Absatz 3,Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung ausgeübt.
Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift
Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung
LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000,
LGBl. Nr. 50/2000,
15/2001,
22/2002,
51/2002,
25/2003,
17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz,
LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes,
LGBl. Nr. 46/1991
Im RIS seit
12.09.2016
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2016
Gesetzesnummer
20000001
Dokumentnummer
LVB40023498