Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Landesverfassung Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Landesverfassung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 9/1999

Typ

LVG

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.02.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

L.V.

Index

00 Landesverfassung

Text

römisch eins. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1, Staatsform, Staatshoheit

  1. Absatz eins,Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.
  2. Absatz 2,Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.
  3. Absatz 3,Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung und der Verwaltung ausgeübt.

Anmerkung zur ganzen Rechtsvorschrift

Neukundmachung Verfassungsbestimmungen in einfachen Landesgesetzen sind bei der betreffenden Rechtsvorschrift abgedruckt, und zwar unter: 0004: § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Feststellung des Verlaufes der Landesgrenze zwischen den Ländern Vorarlberg und Tirol und die Instandhaltung der Grenzzeichen, LGBl. Nr. 53, in der Fassung LGBl. Nr. 13/1987, 1003: § 32 Abs. 7 Landesbedienstetengesetz 2000, LGBl. Nr. 50/2000, 15/2001, 22/2002, 51/2002, 25/2003, 17/2005 5000: § 12 Abs. 9, § 55 Abs. 5 und § 109 Abs. 7 Spitalgesetz, LGBl. Nr. 54/2005 5300: § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 46/1991

Im RIS seit

12.09.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2016

Gesetzesnummer

20000001

Dokumentnummer

LVB40023498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1999/9/A1/LVB40023498

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