Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Naturschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Naturschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1998

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

16.01.1998

Außerkrafttretensdatum

07.08.2003

Index

60 Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 8,, Andere geschützte Tiere

  1. Absatz eins,Geschützt sind
    1. Litera a
      die Reptilien und die Amphibien,
    2. Litera b
      von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser oder Schlammpeitzger (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi),
    3. Litera c
      von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides makaronius) sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge,
    4. Litera d
      von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flußmuschel (Unio crassus) und die Teichmuschel (Anodonta cygnea).
  2. Absatz 2,Es ist verboten,
    1. Litera a
      nach Absatz eins, geschützte Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen oder zu töten;
    2. Litera b
      Entwicklungsformen solcher Tiere (z.B. Puppen, Larven, Eier) aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten,
    3. Litera c
      nach Absatz eins, geschützte Tiere sowie Entwicklungsformen oder Teile solcher Tiere zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, daß das Tier oder seine Entwicklungsform nicht oder in rechtmäßiger Weise der Natur entnommen worden ist,
    4. Litera d
      Brutstätten (z.B. Tümpel, Ameisenhügel) solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören.
  3. Absatz 3,Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.
  4. Absatz 4,Von den Verboten der Absatz 2 und 3 sind Beeinträchtigungen, die bei der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unvermeidbar sind, ausgenommen.

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20000467

Dokumentnummer

LVB40039873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1998/8/P8/LVB40039873

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