Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Naturschutzverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Naturschutzverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 36/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

08.08.2003

Außerkrafttretensdatum

17.09.2024

Index

60 Natur- und Landschaftsschutz

Text

Paragraph 8 *,)
Andere geschützte Tiere

  1. Absatz einsGeschützt sind
    1. Litera a
      die Reptilien und die Amphibien,
    2. Litera b
      von den Fischen der Bitterling (Rhodeus sericeus amarus), die Koppe (Cottus gobio), der Steinbeisser (Cobitis taenia) und der Strömer (Leuciscus Souffia agassizi),
    3. Litera c
      von den Krebsen der Steinkrebs (Austropotamobius torrentium) und der Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes)
    4. Litera d
      von den Insekten die Schmetterlinge, die Hornisse, die Hummeln, die hügelbauenden Waldameisen, die Libellen, der Schmetterlingshaft (Libelloides coccaius), der Bienenwolf (Philanthus triangulum) sowie die Käfer mit Ausnahme der Haus- und Vorratsschädlinge,
    5. Litera e
      von den Weichtieren die Weinbergschnecke (Helix pomatia), die Schmale Windelschnecke (Vertigo angustior), die Flussmuschel (Unio crassus), die Malermuschel (Unio pictorum), die Gemeine Teichmuschel (Anodonta anatina) und die Große Teichmuschel (Anodonta cygnea).
  2. Absatz 2Es ist verboten,
    1. Litera a
      nach Absatz eins, geschützte Tiere absichtlich zu beunruhigen, absichtlich zu verfolgen, absichtlich zu fangen oder absichtlich zu töten;
    2. Litera b
      Entwicklungsformen solcher Tiere (z.B. Puppen, Larven, Eier) aus ihrer natürlichen Umgebung absichtlich zu entfernen, absichtlich zu beschädigen oder absichtlich zu vernichten,
    3. Litera c
      nach Absatz eins, geschützte Tiere sowie Entwicklungsformen oder Teile solcher Tiere zu verwahren, zu befördern, anzubieten, zu veräußern oder zu erwerben, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass das Tier oder seine Entwicklungsform nicht oder in rechtmäßiger Weise der Natur entnommen worden ist,
    4. Litera d
      Brutstätten (z.B. Tümpel, Ameisenhügel) solcher Tiere zu entfernen oder zu zerstören.
  3. Absatz 3Der Absatz 2, Litera c, gilt auch für im Anhang römisch IV Litera a, der FFH-Richtlinie aufgezählte Arten, die in Vorarlberg nicht vorkommen.
  4. Absatz 4Käfer und Schmetterlinge dürfen bei gefährlicher Massenvermehrung bekämpft werden, wobei ökologische Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2003

Im RIS seit

17.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20000467

Dokumentnummer

LVB40006462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1998/8/P8/LVB40006462

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