Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

18.04.2002

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

6. Abschnitt, Jagdwirtschaft

1. Unterabschnitt, Wildbehandlungszonen für das Rotwild

Paragraph 25,, Einteilung

  1. Absatz eins,Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
  2. Absatz 2,Die örtliche Abgrenzung der Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 4.7.1995, Zl. Va201/95,* festgelegt.

Anmerkung

* Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.

Im RIS seit

10.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2020

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40039960

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