Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jagdverordnung
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
01.08.1995
Außerkrafttretensdatum
18.04.2002
Index
72 Jagd und Fischerei
Text
6. Abschnitt
Jagdwirtschaft6. Abschnitt, Jagdwirtschaft
1. Unterabschnitt
Wildbehandlungszonen für das Rotwild1. Unterabschnitt, Wildbehandlungszonen für das Rotwild
§ 25
EinteilungParagraph 25,, Einteilung
(1)Absatz eins,Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
(2)Absatz 2,Die örtliche Abgrenzung der Wildbehandlungszonen (Freizonen, Randzonen, Kernzonen) ist in der planlichen Darstellung des Amtes der Landesregierung im Maßstab 1:100.000 vom 4.7.1995, Zl. Va201/95,* festgelegt.
Anmerkung
* Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
10.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Gesetzesnummer
20000568
Dokumentnummer
LVB40039960