Absatz eins,Entsprechend der unterschiedlichen Eignung der einzelnen Teile des Landes als Lebensraum des Rotwildes werden als Wildbehandlungszonen Freizonen, Randzonen und Kernzonen festgelegt.
Vorarlberg
Jagdverordnung
LGBl.Nr. 24/1995
römisch fünf
Paragraph 25
01.08.1995
18.04.2002
72 Jagd und Fischerei
* Die planliche Darstellung liegt beim Amt der Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften, den Gemeindeämtern und der Landwirtschaftskammer während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
10.03.2020
10.03.2020
20000568
LVB40039960