Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.09.2001

Außerkrafttretensdatum

23.12.2014

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

Paragraph 19,, Meldung der Fangergebnisse und der Fischeinsätze

  1. Absatz eins,Jeder Angler hat die Fangergebnisse zu melden. Dabei hat er die vom Bewirtschafter ausgehändigten Formulare zu verwenden.
  2. Absatz 2,Der Bewirtschafter hat über jeden Fischbesatz Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls Datum, Einsatzort, Fischart und Fischgröße ersichtlich sind.
  3. Absatz 3,Der Bewirtschafter hat bis zum 1. April des darauf folgenden Jahres der Behörde die Ergebnisse der Fang- und Besatzstatistik getrennt nach Revieren und Abschnitten zur Kenntnis zu bringen. Dabei sind die von der Behörde zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

Im RIS seit

11.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2020

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40040007

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