Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Jagdverordnung § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jagdverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 24/1995

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.08.1995

Außerkrafttretensdatum

25.09.2008

Index

72 Jagd und Fischerei

Text

3. Unterabschnitt, Gebote und Verbote für das Jagen

Paragraph 19,, Gebote bei der Ausübung der Jagd

  1. Absatz eins,Mit dem Abschuß des Wildes, für welches im Abschußplan Mindestabschüsse festgelegt sind, ist unmittelbar nach dem Ende der Schonzeit zu beginnen. Wo es die örtliche Wildschadenssituation erfordert, ist die Jagd in zeitlich und örtlich konzentrierten und intensiven Bejagungsphasen (Schwerpunktbejagung) auszuüben.
  2. Absatz 2,Vor der Abgabe des Schusses ist das Wild zweifelsfrei anzusprechen. Jungtiere sind vor dem zugehörigen Muttertier zu erlegen.
  3. Absatz 3,Verletztes Wild ist unter Zuhilfenahme eines ausgebildeten Jagdhundes unverzüglich mit Sorgfalt und Ausdauer nachzusuchen.
  4. Absatz 4,Jagdwaffen und Munition, die zur Jagdausübung verwendet werden, müssen sich in einem einwandfreien und dem Zweck entsprechenden Zustand befinden. Fanggeräte sind derart aufzustellen und zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung von Menschen und Haustieren möglichst ausgeschlossen ist. Fängisch gestellte Fallen sind mindestens einmal täglich zu kontrollieren.
  5. Absatz 5,Bei Treib, Such und Stöberjagden auf Schalenwild dürfen nur Jagdhunde mit einer Risthöhe bis zu 36 cm verwendet werden.

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Gesetzesnummer

20000568

Dokumentnummer

LVB40039955

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