Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.02.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
20 Sicherheitspolizei
Text
§ 1Paragraph eins
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.
Im RIS seit
16.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2015
Gesetzesnummer
20000252
Dokumentnummer
LVB40003466