Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden
LGBl.Nr. 4/1992
Paragraph eins
12.02.1992
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.