Bundesland

Vorarlberg

Kurztitel

Verordnung der Landesregierung über das Halten von Kampfhunden

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 4/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.02.1992

Text

Paragraph eins

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Dies gilt nicht für das Halten von Welpen im Alter bis zu zwölf Wochen durch den Halter des Muttertieres.