Landesrecht konsolidiert Vorarlberg

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Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeindebediensteten-Nebenbezügeverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 15/1980 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 33/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

15.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

GBed.-NBV.

Index

11 Dienst- und Personalvertretungsrecht der Gemeindebediensteten

Text

Paragraph 10 *,), Belohnungen aus Anlaß von Dienstjubiläen

  1. Absatz eins,Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 25jährigen, 30jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus—ausgenommen die Gründe des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 27, des Landesbedienstetengesetzes —, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm— im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben,—schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.
  2. Absatz 2,Für die Ermittlung des Zeitpunktes des 25jährigen, des 30jährigen und des 40jährigen Dienstjubiläums sowie der Vollendung des 35. bzw. 40. Dienstjahres sind folgende Zeiten zu berücksichtigen:
    1. Litera a
      die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land oder einer Gemeinde in Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, soferne sie für die Vorrückung wirksam war;
    2. Litera b
      die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer Ausbildungsstätte, deren Träger eine Gebietskörperschaft war;

die Zeit einer Militär-, Zivildienst- oder Arbeitsdienstpflicht, die nach den jeweils auf österreichischem Bundesgebiet in Geltung gestandenen Vorschriften erfüllt wurde, sowie die Zeit einer Kriegsgefangenschaft.

  1. Absatz 3,Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig.
  2. Absatz 4,Die Belohnung für den teilbeschäftigten Gemeindebediensteten ist nach jenem Teil des Monatsbezuges zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht.

*) Fassung LGBl.Nr. 56 aus 1991,, 33/1992

Im RIS seit

14.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2017

Gesetzesnummer

20000297

Dokumentnummer

LVB40029396

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