(1)Absatz eins,Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 25jährigen, 30jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus—ausgenommen die Gründe des § 24 Abs. 3 lit. a und des § 27 des Landesbedienstetengesetzes —, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm— im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben,—schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.Der Gemeindebedienstete hat jeweils Anspruch auf eine Belohnung in der Höhe von zwei Monatsbezügen aus Anlaß seines 25jährigen, 30jährigen und 40jährigen Dienstjubiläums. Scheidet der Landesbedienstete nach Vollendung des 35., aber vor Vollendung des 40. Dienstjahres aus dem Dienststand aus—ausgenommen die Gründe des Paragraph 24, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 27, des Landesbedienstetengesetzes —, so kann die einmalige Belohnung, die anläßlich der Vollendung des 40. Dienstjahres gewährt wird, ihm— im Falle seines Todes seinen Hinterbliebenen, die einen Anspruch auf Versorgungsgenuß haben,—schon beim Ausscheiden aus dem Dienststand flüssig gemacht werden.