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Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2025
§ 5 am 31.12.2025
§ 7 am 31.12.2025
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 01.01.2026
zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 38/2025
§ 6 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2025
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 86/2022
Typ
LG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
31.12.2025
Abkürzung
TFLAG
Index
8000 Raumordnung
Text
2. Abschnitt
Leerstandsabgabe
§ 6
Paragraph 6
Abgabengegenstand
(1)
Absatz eins,
Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.
(2)
Absatz 2,
Als Wohnsitz gelten:
a)
Litera a
der Hauptwohnsitz nach § 1 Abs. 7 des Meldegesetzes 1991,
BGBl. Nr. 9/1992
, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 54/2021
,
der Hauptwohnsitz nach Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,,
b)
Litera b
ein Freizeitwohnsitz nach § 1 Abs. 2,
ein Freizeitwohnsitz nach Paragraph eins, Absatz 2,,
c)
Litera c
Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
d)
Litera d
Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.
(3)
Absatz 3,
Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
Im RIS seit
12.09.2022
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2025
Gesetzesnummer
20000923
Dokumentnummer
LTI40048101
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P6/LTI40048101
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