Absatz eins,Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.
Tirol
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 86/2022
LG
Paragraph 6
01.01.2023
31.12.2025
TFLAG
8000 Raumordnung
12.09.2022
02.12.2025
20000923
LTI40048101