Bundesland

Tirol

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

2. Abschnitt
Leerstandsabgabe

Paragraph 6

Abgabengegenstand

  1. Absatz eins,Für Gebäude, Wohnungen und sonstige Teile von Gebäuden, die über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten nicht als Wohnsitz verwendet werden (Leerstand), ist eine Leerstandsabgabe zu erheben.
  2. Absatz 2,Als Wohnsitz gelten:
    1. Litera a
      der Hauptwohnsitz nach Paragraph eins, Absatz 7, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,,
    2. Litera b
      ein Freizeitwohnsitz nach Paragraph eins, Absatz 2,,
    3. Litera c
      Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer der Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Ausübung eines Berufes als Wohnsitz verwendet werden, oder
    4. Litera d
      Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die für die Dauer des Besuches lehrplanmäßiger Veranstaltungen von öffentlichen Schulen, Hochschulen oder Universitäten als Wohnsitz verwendet werden.
  3. Absatz 3,Die Leerstandsabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048101