(2)Absatz 2,In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis auf Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude erstellt werden. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach § 24 Abs. 1 garantiert wird.In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis auf Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude erstellt werden. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach Paragraph 24, Absatz eins, garantiert wird.