Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bauordnung 2022, Tiroler § 23

Kurztitel

Bauordnung 2022, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 44/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 51/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

07.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBO 2022

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 23

Erstellung, Inhalt und Registrierung von Energieausweisen

  1. Absatz eins,Ein Energieausweis ist zu erstellen:
    1. Litera a
      bei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
    2. Litera b
      bei bewilligungspflichtigen Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
    3. Litera c
      bei bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
    4. Litera d
      für Gebäude, die sich im Eigentum von Trägern öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden;
    5. Litera e
      bei größeren Renovierungen von Gebäuden;
    6. Litera f
      bei der Erstellung eines Renovierungspasses, sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, der nicht älter als zehn Jahre ist.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c genügt es, wenn der Energieausweis für den von der Baumaßnahme betroffenen Teil erstellt wird. Für Gebäudeeinheiten kann der Energieausweis auf Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder auf Grundlage der Bewertung eines vergleichbaren Gebäudeteils mit den gleichen energiebezogenen Merkmalen in demselben Gebäude erstellt werden. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf Grundlage der Bewertung eines anderen repräsentativen Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und tatsächlicher Energieeffizienz erstellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von einer befugten Person nach Paragraph 24, Absatz eins, garantiert wird.
  3. Absatz 3,Ein Energieausweis ist nicht zu erstellen für Gebäude nach Paragraph 21, Absatz 4, sechster Satz und Paragraph 22, Absatz eins, Litera b bis f,
  4. Absatz 4,Der Energieausweis hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Litera a
      die maßgebenden Grundstücks- und Adressdaten;
    2. Litera b
      die maßgebenden Gebäude- und Klimadaten und Energiekennzahlen;
    3. Litera c
      das Ausstellungsdatum und die Gültigkeitsdauer;
    4. Litera d
      den Namen und die Unterschrift des Ausstellers;
    5. Litera e
      den Nachweis der Registrierung nach Absatz 6,;
    6. Litera f
      das Lebenszyklus-Treibhauspotenzial, sofern das Bauansuchen für ein Gebäude nach Absatz eins, Litera a, nach dem 31. Dezember 2029 eingebracht wurde. Davon abweichend gilt dies für Gebäude nach Absatz eins, Litera a, mit einer Nutzfläche von mehr als 1.000 m², sofern das Bauansuchen nach dem 31. Dezember 2027 eingebracht wurde.
  5. Absatz 5,Der Energieausweis ist im Fall von Gebäuden nach Absatz eins, Litera d, alle zehn Jahre zu erneuern.
  6. Absatz 6,Der Aussteller eines Energieausweises hat den nach diesem Gesetz erstellten Energieausweis gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, in der Energieausweisdatenbank zu registrieren. Der Aussteller eines Energieausweises ist im Umfang des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2 und 5 und Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, des GWR-Gesetzes zu Online-Zugriffen auf das Gebäude- und Wohnungsregister berechtigt.
  7. Absatz 7,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Energieausweisen zu erlassen. Paragraph 20, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Im RIS seit

10.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20000911

Dokumentnummer

LTI40055066

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/44/P23/LTI40055066

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