Absatz eins,Ein Energieausweis ist zu erstellen:
- Litera abei bewilligungspflichtigen Neubauten von Gebäuden;
- Litera bbei bewilligungspflichtigen Zubauten, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
- Litera cbei bewilligungspflichtigen Umbauten und sonstigen Änderungen von Gebäuden, sofern dadurch Räume mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 50 m² neu geschaffen werden;
- Litera dfür Gebäude, die sich im Eigentum von Trägern öffentlicher Einrichtungen befinden oder von diesen genutzt werden;
- Litera ebei größeren Renovierungen von Gebäuden;
- Litera fbei der Erstellung eines Renovierungspasses, sofern nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt, der nicht älter als zehn Jahre ist.