Landesrecht konsolidiert Tirol

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Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 3/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

12.04.2011

Index

8240 Abfall, Müll

Text

Paragraph 11

Sammlung und Abfuhr von Hausmüll

  1. Absatz eins,Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass
    1. Litera a
      zur Sammlung des auf ihren Grundstücken anfallenden Hausmülls die nach der Müllabfuhrordnung vorgeschriebenen Müllbehälter aufgestellt werden,
    2. Litera b
      der nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll ausschließlich in den Müllbehältern gesammelt wird und die getrennt zu sammelnden Abfälle in die hierzu bestimmten Müllbehälter eingebracht werden,
    3. Litera c
      die Müllbehälter zu den in der Müllabfuhrordnung festgelegten Zeitpunkten am vorgeschriebenen Aufstellungsort zur Entleerung bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Eigentümer der nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der auf ihren Grundstücken anfallende, nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.
  3. Absatz 3,Die Grundeigentümer bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten ihrer Grundstücke durch die Bediensteten der öffentlichen Müllabfuhr zum Zweck der Entleerung der Müllbehälter zu dulden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Gesetzesnummer

20000390

Dokumentnummer

LTI40025356

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2008/3/P11/LTI40025356

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