(2)Absatz 2,Die Eigentümer der nach § 14 Abs. 3 von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der auf ihren Grundstücken anfallende, nach § 10 Abs. 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll zu einer Sammelstelle nach § 15 Abs. 2 lit. b gebracht wird.Die Eigentümer der nach Paragraph 14, Absatz 3, von der Abholpflicht ausgenommenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass der auf ihren Grundstücken anfallende, nach Paragraph 10, Absatz eins, der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll zu einer Sammelstelle nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera b, gebracht wird.