Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Veranstaltungsgesetz 2003, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 31/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.04.2011

Außerkrafttretensdatum

20.11.2012

Abkürzung

TVG

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 7

Beginn einer Veranstaltung, Untersagung

  1. Absatz eins,Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
    1. Litera a
      die Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und
    2. Litera b
      die Veranstaltung nicht bis spätestens vier Tage vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird. Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Eine Ausfertigung der die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen ist dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Veranstaltung zu untersagen, wenn
    1. Litera a
      die Anmeldung nicht rechtzeitig eingelangt ist oder eine unrichtige oder unvollständige Anmeldung nicht unverzüglich verbessert oder ergänzt wird, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht hinreichend beurteilt werden kann,
    2. Litera b
      eine der Voraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins bis 3 oder Paragraph 6, Absatz eins, nicht vorliegt oder
    3. Litera c
      sie trotz eines Verbotes nach Paragraph 19, Absatz eins, oder entgegen einer zeitlichen Beschränkung nach Paragraph 20, durchgeführt werden soll.
  3. Absatz 3,Liegen Beeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera c bis e nur in bestimmter örtlicher oder zeitlicher Hinsicht vor, so kann die Behörde die Durchführung der Veranstaltung entsprechend beschränken.
  4. Absatz 4,Soll die Durchführung einer Veranstaltung mit schriftlichem Bescheid untersagt werden und besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Bescheid nicht zeitgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.

Im RIS seit

27.04.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20000208

Dokumentnummer

LTI40031139

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/86/P7/LTI40031139

Navigation im Suchergebnis