Absatz eins,Der Anmelder darf mit der Veranstaltung zu dem in der Anmeldung angegebenen Zeitpunkt beginnen, wenn
- Litera adie Anmeldung die vollständigen, zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben bzw. Unterlagen enthält und
- Litera bdie Veranstaltung nicht bis spätestens vier Tage vor dem in der Anmeldung angegebenen Beginn mit Bescheid untersagt wird. Wird die Veranstaltung nicht untersagt, so hat die Behörde dem Anmelder darüber eine Bescheinigung auszustellen. Eine Ausfertigung der die Betriebsanlage betreffenden Unterlagen ist dem Anmelder mit einem entsprechenden Vermerk zurückzusenden.