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Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz § 0

Kurztitel

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 66/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

I-VBG

Index

2400 Gemeindebedienstete

Beachte

Art. IV des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2007 lautet:
„Artikel IV
Für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aus einer nach § 41 Abs. 18 und 19 in der Fassung des Art. I Z. 14 vorgenommenen rückwirkenden Verbesserung des Vorrückungsstichtages aufgrund der Anrechnung von vor dem 1. Februar 2009 liegenden Zeiten ergeben, gilt § 50 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes mit der Maßgabe, dass der folgende Zeitraum nicht auf die Verjährungsfrist anzurechnen ist:
a) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. d ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bzw. vom nach diesem Zeitpunkt liegenden Beginn der Wirksamkeit der erstmaligen Gleichstellung hinsichtlich der Arbeitsbedingungen aufgrund eines entsprechenden Vertrages im Rahmen der europäischen Integration bis zum 31. Jänner 2009,
b) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. e ergeben, der Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis zum 31. Jänner 2009,
c) für besoldungsrechtliche Ansprüche, die sich aufgrund des § 41 Abs. 18 in Verbindung mit Abs. 19 lit. f ergeben, der Zeitraum vom Beginn der Wirksamkeit des Beitrittes Österreichs zur betreffenden zwischenstaatlichen Einrichtung bis zum 31. Jänner 2009.“

Art. III des Gesetzes LGBl.Nr. 102/2009 lautet:
„Artikel III
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 2010 angetreten worden sind, ist hinsichtlich ihrer Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte § 65 Abs. 4 lit. b I-VBG in der für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 118/2011 lauten:
„Artikel II
§ 60 dritter Satz in der Fassung des Art. I Z. 11 ist auch auf Karenzurlaube nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 angetreten worden sind und frühestens mit dem Ablauf des 1. Jänner 2012 enden.
Artikel III
(1) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 40 und 41 in der Fassung des Art. I Z. 7 und 8 erfolgt nur auf Antrag.
(2) Auf Vertragsbedienstete, die keinen Antrag nach Abs. 1 stellen, sind die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Auf Personen, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und für die noch kein Vorrückungsstichtag festgesetzt wurde, sind die Abs. 1 und 2 bei der erstmaligen Festsetzung ihres Vorrückungsstichtages sinngemäß anzuwenden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zum Tag der Kundmachung dieses Gesetzes nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist nach § 50 anzurechnen.
(5) Bei der Berechnung der für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung maßgeblichen Dienstzeit sind bei Vertragsbediensteten, die am Tag der Kundmachung dieses Gesetzes in einem Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen, die für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgeblichen Bestimmungen des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes weiterhin in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Vertragsbedienstete nach § 99 Abs. 11 ist im Fall der Antragsstellung nach Abs. 1
a) § 41 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Anwendung der lit. b Z. 2 sublit. bb die Obergrenze von drei Jahren entfällt, und
b) § 41 Abs. 1a in der Fassung des Art. I Z. 8 anzuwenden.“

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und die bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 keinen Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 118/2011, gestellt haben, ist der Vorrückungsstichtag nach der genannten Übergangsbestimmung von Amts wegen bis zum 31. Dezember 2017 neu festzusetzen. Dies gilt nicht für Vertragsbedienstete nach Abs. 3, deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 nicht vom Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Art. III Abs. 6 der 11. I-VBG-Novelle gilt sinngemäß.
(2) Bei Vertragsbediensteten nach Abs. 1, mit Ausnahme der Vertragsbediensteten im Sinn des Abs. 3, ist aufgrund des von Amts wegen nach Abs. 1 oder bereits auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle neu festgesetzten Vorrückungsstichtages das ab dem 11. November 2014 nach § 35 Abs. 1 I-VBG gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 2 neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck nach dem 31. Dezember 2011 begründet wurde und deren Vorrückungsstichtag anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses zur Stadt Innsbruck bereits nach § 41 I-VBG in der Fassung des Art. I Z 8 der 11. I-VBG-Novelle festgesetzt wurde.
(3) Die besoldungsrechtliche Stellung der Vertragsbediensteten, die vor dem 1. August 2000 in ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck eingetreten sind und auf die Anwendung des § 99 Abs. 15 I-VBG nicht verzichtet haben, am 11. November 2014 ist ab diesem Zeitpunkt um die zusätzlich nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag angerechneten Zeiten im Weg einer außerordentlichen Vorrückung bzw. einer außerordentlichen Zeitvorrückung zu verbessern, sofern deren besoldungsrechtliche Stellung am 1. Jänner 2004 durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wurde. Der ab 11. November 2014 gebührende Monatsbezug einschließlich der Sonderzahlungen ist neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen. Für den Monat November 2014 gebühren dabei zwei Drittel jenes Betrages, um den sich der gebührende Monatsbezug und die Sonderzahlung erhöht.
(4) Vertragsbedienstete, die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung nach Abs. 3 erster Satz am 11. November 2014 oder später das Gehalt einer höheren Dienstklasse erreichen, sind zum nächstmöglichen Termin in diese Dienstklasse zu befördern. Nach dem 11. November 2014 erfolgte Beförderungen nach den vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2016 geltenden Bestimmungen sind unter Berücksichtigung der außerordentlichen Zeitvorrückung von Amts wegen entsprechend abzuändern. Die aufgrund der außerordentlichen Zeitvorrückung erreichte Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin bleiben anlässlich dieser Beförderungen unverändert.
(5) Für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes 85/2016 geendet hat, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine allfällige Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag nach Art. III Abs. 1 der 11. I-VBG-Novelle zu erfolgen.“

Art. II und III des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2022 lauten:
„Artikel II
(1) Hat ein Vertragsbediensteter im Zeitraum vom 1. August 2018 bis zum 31. Dezember 2021 einen Anspruch auf Ausgleich oder Abgeltung von Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 28 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2012 erworben, so ist dieser Anspruch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von Amts wegen nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden nach dem Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz in der Fassung dieses Gesetzes neu zu berechnen und dem bereits erworbenen Anspruch gegenüberzustellen. Ausschließlich in Freizeit ausgeglichene Überstunden sind dabei nach den zum Zeitpunkt des Anspruchserwerbs geltenden besoldungsrechtlichen Bestimmungen über die Abgeltung von Überstunden zu bewerten. Eine sich aus der Gegenüberstellung ergebende Differenz ist dem Vertragsbediensteten zum ehestmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1, deren Dienstverhältnis bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 geendet hat, hat eine Neuberechnung nur auf Antrag zu erfolgen. Ein solcher Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zu stellen.
Artikel III
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 2,85 v. H. und danach um 6,40 Euro erhöht. Allfällige Zulagen und Vergütungen werden um 3 v. H. erhöht. Davon ausgenommen ist die Kinderzulage.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“

Die Novellierungsanordnung Art. I Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2023 ist auf Grund eines redaktionellen Fehlers nicht durchführbar; die Paragraphennummerierung ist in der Konsolidierung berichtigt worden.

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2023 lautet:
„Artikel II
(1) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. Jänner 2012 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist der Vorrückungsstichtag von Amts wegen bis zum Ablauf des 31. August 2024 in der Weise neu festzusetzen, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, nach § 41 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes angerechnet werden, soweit dies nicht bereits erfolgt ist. Aufgrund des neu berechneten Vorrückungsstichtages ist das ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(2) Für Vertragsbedienstete, die als Lehrpersonen an der Musikschule Innsbruck verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck in der Zeit vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. August 2017 begründet wurde und am 1. September 2023 noch aufrecht ist, ist das aufgrund ihres Vorrückungsstages ab dem 11. November 2014 nach § 116 Abs. 4 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes bzw. nach den bis zum Ablauf des 31. August 2023 geltenden Bestimmungen gebührende Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen unter Zugrundelegung der für die jeweilige Vorrückung erforderlichen Zeiträume nach § 40 Abs. 1 des Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetzes neu zu berechnen und der Differenzbetrag zum nächstmöglichen Termin auszuzahlen.
(3) Für Vertragsbedienstete nach Abs. 1 oder 2, deren Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck vor dem 1. September 2023 begründet wurde und am 1. September 2023 nicht mehr aufrecht ist, hat eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, eine Neuberechnung des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen und die Auszahlung eines allfälligen Differenzbetrages nur auf Antrag zu erfolgen.“

Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Dienstrechts-Novelle 2025, LGBl. Nr. 62/2025, lauten:
„(2) Die am 1. September 2025 bei den Disziplinarbehörden nach dem Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Landesbeamtengesetzes 1998 in der Fassung vom 31. August 2025 fortzuführen und zu beenden.
(3) Art. 2 Z 7, Art. 4 Z 4 und 5, Art. 6 Z 3 und 4 und Art. 7 Z 7 und 8 sind auf Vereinbarungen über eine Altersteilzeit, die vor dem 1. September 2025 abgeschlossen wurden, nur dann anzuwenden, wenn die Anwendung dieser Bestimmungen für den Vertragsbediensteten günstiger ist; andernfalls bemisst sich der Entgeltausgleich für die restliche Laufzeit der Altersteilzeit nach der am 31. August 2025 geltenden Rechtslage. Für die Vergleichsrechnung ist der maßgebliche Zeitpunkt der 1. September 2025.
(4) Art. 2 Z 5 und Art. 4 Z 2, 3 und 8 sind auf Vertragsbedienstete, die ihren Dienst vor dem 1. September 2025 angetreten haben, mit der Maßgabe anzuwenden, dass diese bis zum 30. September 2025 nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren sind und der 30. September 2025 als Tag der Belehrung gilt.“

Art. 12 der 2. Dienstrechtsnovelle 2025, LGBl. Nr. 96/2025, lautet:
„Artikel 12 Übergangsbestimmung zu Art. 4 und 6
(1) Das in Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelt jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Sondervertrag abgeschlossen wurde, wird um 3,3 v.H. erhöht. Allfällige in einem Eurobetrag ausgedrückte Zulagen und Vergütungen werden um 3,3 v.H. erhöht.
(2) Ergibt sich eine Erhöhung nach Abs. 1 bereits aus dem Sondervertrag oder ist im Sondervertrag eine Erhöhung des Sonderentgelts an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen im öffentlichen Dienst geknüpft, so ist keine Erhöhung nach Abs. 1 vorzunehmen.“

Art. 12 Abs. 2 der Dienstrechts-Novelle 2026, LGBl. Nr. 66/2026, lautet:
"(2) Art. 1 Z 2, Art. 2 Z 10, Art. 3 Z 8, Art. 4 Z 13, Art. 5 Z 9 und Art. 6 Z 14 sind, soweit es sich um Zeiten handelt, in denen sich der Beamte im Ruhestand befindet bzw. Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete eine Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung aufgrund des Alters zur Gänze in Anspruch nimmt, erstmals für das Kalenderjahr 2027 anzuwenden, sofern es sich nicht um Vertragsbedienstete handelt, die an Kinderbetreuungseinrichtungen verwendet werden; für diese Vertragsbediensteten kommen diese Bestimmungen ab dem 1. September 2026 zur Anwendung."

Titel

Gesetz vom 26. März 2003 über das Dienstrecht der Vertragsbediensteten der Stadt Innsbruck (Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz – I-VBG)

StF: LGBl. Nr. 35/2003 - Landtagsmaterialien: 73/2003
[CELEX-Nr.: 32021L1883, 32022L2041, 32024L1233]

Änderung

LGBl. Nr. 81/2003 - Landtagsmaterialien: 249/2003

LGBl. Nr. 67/2004 - Landtagsmaterialien: 189/2004

[CELEX-Nr. 31999L0070]

LGBl. Nr. 60/2006 - Landtagsmaterialien: 142/2006

LGBl. Nr. 73/2006 - Landtagsmaterialien: 214/2006

LGBl. Nr. 51/2007 - Landtagsmaterialien: 151/2007

LGBl. Nr. 7/2009 - Landtagsmaterialien: 339/2008

LGBl. Nr. 102/2009 - Landtagsmaterialien: 419/2009

LGBl. Nr. 51/2010 - Landtagsmaterialien: 260/2010

LGBl. Nr. 18/2011 - Landtagsmaterialien: 581/2010

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011

LGBl. Nr. 118/2011 - Landtagsmaterialien: 499/2011

LGBl. Nr. 19/2012 - Landtagsmaterialien: 712/2011

LGBl. Nr. 118/2013 - Landtagsmaterialien: 387/2013

LGBl. Nr. 24/2014 - Landtagsmaterialien: 17/2014

LGBl. Nr. 33/2015 - Landtagsmaterialien: 6/2015

LGBl. Nr. 8/2016 - Landtagsmaterialien: 549/2015

LGBl. Nr. 42/2016 - Landtagsmaterialien: 204/2016

LGBl. Nr. 85/2016 - Landtagsmaterialien: 325/2016

LGBl. Nr. 156/2016 - Landtagsmaterialien: 515/2016

LGBl. Nr. 9/2017 - Landtagsmaterialien: 621/2016

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016

LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/2016

LGBl. Nr. 26/2018 - Landtagsmaterialien: 488/2017

LGBl. Nr. 96/2018 - Landtagsmaterialien: 160/2018

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 13/2019 - Landtagsmaterialien: 470/2018

LGBl. Nr. 108/2019 - Landtagsmaterialien: 257/2019

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/2019

LGBl. Nr. 15/2020 - Landtagsmaterialien: 602/2019

LGBl. Nr. 51/2020 - Landtagsmaterialien: 128/2020

LGBl. Nr. 156/2020 - Landtagsmaterialien: 580/2020

LGBl. Nr. 16/2021 - Landtagsmaterialien: 695/2020

LGBl. Nr. 62/2021 - Landtagsmaterialien: 777/2020

LGBl. Nr. 91/2021 - Landtagsmaterialien: 234/2021

LGBl. Nr. 123/2021 - Landtagsmaterialien: 392/2021

LGBl. Nr. 167/2021 - Landtagsmaterialien: 643/2021

LGBl. Nr. 13/2022 - Landtagsmaterialien: 755/2021

LGBl. Nr. 24/2022 - Landtagsmaterialien: 8/2022

[CELEX-Nr. 32019L1937]

LGBl. Nr. 62/2022 - Landtagsmaterialien: 223/2022

LGBl. Nr. 67/2022 - Landtagsmaterialien: 387/2022

[CELEX-Nr. 32019L1152, 32019L1158]

LGBl. Nr. 11/2023 - Landtagsmaterialien: 802/2022

LGBl. Nr. 26/2023 - Landtagsmaterialien: 12/2023

LGBl. Nr. 61/2023 - Landtagsmaterialien: 708/2023

LGBl. Nr. 65/2023 - Landtagsmaterialien: 697/2023

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr. 32021L1883]

LGBl. Nr. 90/2023 - Landtagsmaterialien: 1195/2023

LGBl. Nr. 39/2024 - Landtagsmaterialien: 415/2024

[CELEX-Nr. 32019L1158]

LGBl. Nr. 89/2024 - Landtagsmaterialien: 839/2024

[CELEX-Nr.: 32022L2041]

LGBl. Nr. 35/2025 - Landtagsmaterialien: 290/2025

LGBl. Nr. 62/2025 - Landtagsmaterialien: 444/2025

LGBl. Nr. 96/2025 - Landtagsmaterialien: 789/2025

[CELEX-Nr.: 32024L1233]

LGBl. Nr. 66/2026 - Landtagsmaterialien: 274/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Ansprüche bei Präsenzdienst

Paragraph 3

Dienstposten

Paragraph 4

Aufnahme

Paragraph 5

Übernahme aus einem anderen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck

Paragraph 6

Dienstvertrag, Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit

Paragraph 6 a

Informationen zum Dienstverhältnis

Paragraph 6 b

Eingetragene Partnerschaften

2. Abschnitt, Pflichten des Vertragsbediensteten

Paragraph 7

Allgemeine Dienstpflichten

Paragraph 7 a

Achtungsvoller Umgang, Mobbingverbot

Paragraph 8

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

Paragraph 9

Dienstpflichten des Vorgesetzten

Paragraph 10

Dienstweg

Paragraph 11

Meldepflichten

Paragraph 11 a

Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 12

Geschenkannahme

Paragraph 13

Geheimhaltungspflicht

Paragraph 14

Verwendungsbeschränkungen

Paragraph 15

Befangenheit

Paragraph 16

Nebenbeschäftigung

Paragraph 17

Versetzung, Dienstzuteilung, Verwendungsänderung

Paragraph 17 a

Dienstzuweisung

Paragraph 18

Entsendung zu Aus- und Fortbildungszwecken, Entsendung zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung

Paragraph 19

Dienstverhinderung

Paragraph 19 a

Ärztliche Untersuchung

Paragraph 20

Dienstzeit

Paragraph 20 a

Dienstleistung in der Wohnung

Paragraph 21

Dienstplan

Paragraph 22

Höchstgrenzen der Dienstzeit

Paragraph 23

Ruhepausen

Paragraph 24

Tägliche Ruhezeiten

Paragraph 25

Wochenruhezeit

Paragraph 26

Nachtarbeit

Paragraph 27

Ausnahmebestimmungen

Paragraph 28

Überstunden

Paragraph 29

Bereitschaft, Journaldienst

Paragraph 29 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, Teilzeitbeschäftigung

Paragraph 30

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

Paragraph 31

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit, zur Betreuung eines Kindes

Paragraph 31 a

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund des Alters

Paragraph 31 b

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege

Paragraph 31 c

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Weiterbildung

Paragraph 31 d

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Wiedereingliederung

Paragraph 31 e

Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aufgrund einer Teilpension

Paragraph 32

Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 33

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

Paragraph 34

Ausbildung, Fortbildung

3. Abschnitt, Entlohnung

Paragraph 35

Monatsentgelt, Zulagen, Sonderzahlung

Paragraph 36

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 37

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch eins

Paragraph 38

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 39

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas römisch zwei

Paragraph 40

Vorrückung

Paragraph 41

Vorrückungsstichtag

Paragraph 41 a

Besondere Berücksichtigung von Berufserfahrung und Qualifikation

Paragraph 42

Überstellung

Paragraph 43

Kinderzulage

Paragraph 43 a

Leiterzulage

Paragraph 43 b

Verwaltungsdienstzulage

Paragraph 43 c

Allgemeine Zulage, Besondere Zulage zum Monatsentgelt

Paragraph 43 d

Einmalige jährliche Sonderzahlung

Paragraph 43 e

Treueabgeltung

Paragraph 44

Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

Paragraph 44 a

Entgeltausgleich bei Altersteilzeit

Paragraph 44 b

Bezüge während des Sabbatical

Paragraph 45

Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes

Paragraph 46

Auszahlung

Paragraph 47

Nebengebühren

Paragraph 48

Überstundenvergütung, Sonn- und Feiertagsvergütung

Paragraph 48 a

Nachtdienstzulage

Paragraph 48 b

Journaldienstzulage

Paragraph 48 c

Bereitschaftsentschädigung

Paragraph 48 d

Belohnung

Paragraph 48 e

Schmutz- und Erschwerniszulage

Paragraph 48 f

Gefahrenzulage

Paragraph 48 g

Funktionszulage

Paragraph 48 h

Aufwandsentschädigung

Paragraph 48 i

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 48 j

Erstattung des Jahrestickets für den öffentlichen Personennahverkehr

Paragraph 48 k

Jubiläumszuwendung

Paragraph 48 l

Zulage für die Erteilung von Gruppenunterricht durch Musiklehrpersonen

Paragraph 48 m

Fehlgeldentschädigung

Paragraph 49

Sachleistungen, Dienst- und Naturalwohnungen

Paragraph 49 a

Zurverfügungstellung eines Fahrrades oder Kraftrades mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm

Paragraph 50

Verjährung

Paragraph 51

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 52

Ansprüche bei Beschäftigungsverboten

Paragraph 53

Vorschuss, Geldaushilfe

4. Abschnitt, Urlaub, Dienstfreistellung

Paragraph 54

Anspruch auf Erholungsurlaub

Paragraph 55

Ausmaß des Erholungsurlaubes

Paragraph 56

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Vertragsbedienstete mit einer Behinderung

Paragraph 57

Verbrauch des Erholungsurlaubes

Paragraph 58

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Paragraph 59

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Paragraph 60

Verfall des Anspruches auf Erholungsurlaub

Paragraph 61

Verhinderung des Urlaubsantrittes, Unterbrechung des Erholungsurlaubes

Paragraph 62

Ersatzleistung für Erholungsurlaub bei Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 63

Sonderurlaub

Paragraph 63 a

Freistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 64

Karenzurlaub

Paragraph 65

Berücksichtigung des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte

Paragraph 66

Auswirkungen des Karenzurlaubes auf den Arbeitsplatz

Paragraph 67

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen

Paragraph 68

Bildungskarenzurlaub

Paragraph 69

Pflegefreistellung

Paragraph 69 a

Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt

Paragraph 70

Kuraufenthalt

Paragraph 71

Außerdienststellung für die Wahlwerbung, Dienstfreistellung bzw. Außerdienststellung und Kürzung der Bezüge von Mandataren, Außerdienststellung von Funktionären sowie Dienstfreistellung und Kürzung der Bezüge von Bürgermeistern

Paragraph 72

Familienhospizfreistellung

Paragraph 72 a

Sabbatical

Paragraph 72 b

Dienstfreistellung zur Betreuung eines Kindes

5. Abschnitt, Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 73

Arten der Beendigung des Dienstverhältnisses

Paragraph 74

Kündigung

Paragraph 75

Kündigungsfrist

Paragraph 76

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

Paragraph 76 a

Ausbildungskostenersatz

Paragraph 76 b

Folgebeschäftigungen

Paragraph 77

Abfertigung

Paragraph 78

Sterbegeld

Paragraph 79

Zeugnis

6. Abschnitt, Sonderverträge

Paragraph 80

Sonderverträge

7. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete an Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen

1. Unterabschnitt, Pädagogische Fachkräfte

Paragraph 81

Begriffsbestimmungen

Paragraph 82

Dienstzeit

Paragraph 83

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Paragraph 84

Fortbildung

Paragraph 85

Monatsentgelt

Paragraph 86

Dienstzulage für Leitungsaufgaben

Paragraph 87

Dienstzulage für die Betreuung von Integrationsgruppen

Paragraph 88

Überstundenvergütung für die Kinderbetreuung

2. Unterabschnitt, Assistenzkräfte

Paragraph 89

Assistenzkräfte

Paragraph 90

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Paragraph 90 a

Monatsentgelt, Fortbildung

3. Unterabschnitt, Schulassistenzkräfte

Paragraph 90 b

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

4. Unterabschnitt, Freizeitpädagogen

Paragraph 90 c

Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung und Monatsentgelt

8. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Erzieher in Kinderheimen

Paragraph 91

Monatsentgelt

9. Abschnitt, Sonderbestimmungen für Lehrpersonen an der Musikschule

1. Unterabschnitt, Allgemeinde Bestimmungen

Paragraph 92

Geltungsbereich

Paragraph 93

Begriffsbestimmungen

Paragraph 94

Aufnahme

Paragraph 95

Dienstvertrag, Informationen zum Dienstverhältnis

2. Unterabschnitt, Leiter, teilbetrauter Leiter

Paragraph 96

Leiter

Paragraph 97

Teilbetrauter Leiter

3. Unterabschnitt, Pflichten der Lehrperson und des Leiters

Paragraph 98

Lehramtliche Pflichten

Paragraph 99

Dienstpflichten des Leiters

4. Unterabschnitt, Dienstzeit der Lehrperson

Paragraph 100

Jahresnorm

Paragraph 101

Ausmaß und Aufteilung der Jahresnorm, Diensteinteilung, Unterschreitung, Überschreitung und Erfüllung der Unterrichtsverpflichtung

Paragraph 102

Sonstige Tätigkeiten der Lehrperson

Paragraph 103

Unterrichtsverpflichtung des Leiters einer Fachgruppe oder eines Orchesters

Paragraph 104

Unterrichtsverpflichtung des Leiters

Paragraph 105

Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für Singschule, Chor, Musikalische Früherziehung und Allgemeine Musiklehre

Paragraph 106

Lehrpersonen mit Behinderung

Paragraph 107

Jahresnorm der Lehrpersonen, die nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet werden, Jahresnorm der Lehrpersonen mit unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß

Paragraph 108

Überstunden

Paragraph 109

Herabsetzung der Jahresnorm

Paragraph 110

Sabbatical

5. Unterabschnitt, Entlohnung, sonstige entgeltliche Leistungen

Paragraph 111

Entlohnung

Paragraph 112

Sonstige entgeltliche Leistungen

6. Unterabschnitt, Ferien, Urlaub, Dienstbefreiung, Außerdienststellung, Dienstfreistellung

Paragraph 113

Ferien, Sonderurlaub, Pflegefreistellung

Paragraph 114

Lehrpersonen als Mandatare und Funktionäre

7. Unterabschnitt, Bestimmungen für Lehrpersonen, deren Dienstverhältnis vor dem 1. September 2023 begonnen hat

Paragraph 115

Unterrichtsverpflichtung

Paragraph 116

Einreihung, Einstufung, Monatsentgelt und Vorrückung

10. Abschnitt, Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen

Paragraph 117

Diskriminierungsverbot

Paragraph 118

Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes

Paragraph 119

Benachteiligungsverbot

Paragraph 120

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten und der Vertrauenspersonen

11. Abschnitt, Rechte nach der Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union

Paragraph 121

Schlichtungsverfahren

Paragraph 122

Beweislastumkehr

Paragraph 123

Benachteiligungsverbot

12. Abschnitt, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 124

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 125

Verweisungen

Paragraph 126

Übergangsbestimmungen zur Abfertigung

Paragraph 126 a

Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag, zur Überstellung und zur Jubiläumszuwendung

Paragraph 127

Übergangsbestimmung zum Erholungsurlaub

Paragraph 128

Übergangsbestimmungen für pädagogische Fachkräfte

Paragraph 129

Übergangsbestimmungen für Assistenzkräfte

Paragraph 129 a

Übergangsbestimmungen für Schulassistenzkräfte

Paragraph 129 b

Übergangsbestimmung zur Altersteilzeit

Paragraph 130

Sonstige Bedienstete der Stadt Innsbruck

Paragraph 131

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 132

Datenschutzbeauftragter

Paragraph 133

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 134

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Anlage 1

Höchstausmaß der Studiendauer nach Paragraph 41, Absatz 3, Litera e

Anlage 2

 

Anlage 3

 

Der Landtag hat beschlossen:

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2026

Gesetzesnummer

20000278

Dokumentnummer

LTI30000279

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2003/35/P0/LTI30000279

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