Landesrecht konsolidiert Tirol

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Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler § 14

Kurztitel

Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2001 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 150/2012

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TiKG 2000

Index

8230 Abwasser, Kanalisation

Text

5. Abschnitt
Behörden, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14

Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz eins,In allen Enteignungsangelegenheiten ist Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung.
  2. Absatz 2,In allen nicht unter Absatz eins, fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister.
  3. Absatz 3,In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat.
  4. Absatz 4,Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Im RIS seit

13.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000068

Dokumentnummer

LTI40034944

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/1/P14/LTI40034944

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