Landesrecht konsolidiert Tirol

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Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kanalisationsgesetz 2000, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 1/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

12.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

TiKG 2000

Index

8230 Abwasser, Kanalisation

Text

5. Abschnitt
Behörden, Straf- und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14

Behörden, eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

  1. Absatz eins,In allen Enteignungsangelegenheiten ist Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Innsbruck jedoch die Landesregierung.
  2. Absatz 2,In allen nicht unter Absatz eins, fallenden Angelegenheiten ist Behörde, soweit in den Absatz 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister. Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters entscheidet der Gemeindevorstand. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
  3. Absatz 3,In der Stadt Innsbruck ist Behörde der Stadtmagistrat. Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtmagistrates entscheidet der Stadtsenat. Gegen dessen Entscheidungen ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Vorstellung an die Landesregierung findet nicht statt.
  4. Absatz 4,Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstrecken, ist Behörde die Bezirkshauptmannschaft. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft entscheidet die Landesregierung. Bei Anlagen, die sich auf das Gebiet zweier Bezirke oder auf das Gebiet der Stadt Innsbruck und einer anderen Gemeinde erstrecken, ist Behörde die Landesregierung.
  5. Absatz 5,Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2025

Gesetzesnummer

20000068

Dokumentnummer

LTI40001914

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2001/1/P14/LTI40001914

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