Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergsportführergesetz, Tiroler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergsportführergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 57/2002

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

07.06.2002

Außerkrafttretensdatum

08.07.2008

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 4

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist,
    2. Litera b
      Unionsbürger oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ist,
    3. Litera c
      verläßlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist und
    4. Litera d
      ausreichend haftpflichtversichert ist.
  2. Absatz 2,Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Wird von einem anderen Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag stattdessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinne des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.
  3. Absatz 3,Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nachzuweisen. Wurde diese mehr als vier Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach Paragraph 12, anerkannte fachliche Befähigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen Landes verfügt und er weiters die nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaates oder Landes allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
  5. Absatz 5,Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes zugelassenen Versicherers nachzuweisen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Berg- und Schiführer die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
  6. Absatz 6,Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist schriftlich einzubringen. Die nach den Absatz 2, 3 und 5 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

Im RIS seit

13.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40044202

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P4/LTI40044202

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