Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergsportführergesetz, Tiroler § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bergsportführergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2008

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

14.04.2011

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 4

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde hat einer Person auf ihren Antrag die Befugnis als Berg- und Schiführer zu verleihen, wenn sie
    1. Litera a
      eigenberechtigt ist,
    2. Litera b
      Begünstigter im Sinn des Absatz eins a, ist,
    3. Litera c
      verlässlich, körperlich und geistig geeignet und fachlich befähigt ist,
    4. Litera d
      ausreichend haftpflichtversichert ist und
    5. Litera e
      im Fall der Fremdsprachigkeit über die im Interesse der Sicherheit der Gäste unbedingt erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
  2. Absatz eins a,Begünstigte sind:
    1. Litera a
      Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz,
    2. Litera b
      Angehörige von Unionsbürgern und von Staatsangehörigen anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz; dazu zählen:
      1. Ziffer eins
        ihre Ehegatten,
      2. Ziffer 2
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten in absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren, darüber hinaus,
      3. Ziffer 3
        ihre Verwandten und die Verwandten ihrer Ehegatten in aufsteigender Linie, sofern sie ihnen Unterhalt gewähren,
    3. Litera c
      Staatsangehörige anderer Staaten, soweit sie aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration Unionsbürgern hinsichtlich der Bedingungen der Niederlassung gleichgestellt sind.
  3. Absatz 2,Als nicht verläßlich sind Personen anzusehen, die wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit von einem Gericht verurteilt worden sind, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach den tilgungsrechtlichen Vorschriften oder vergleichbaren Vorschriften eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Verläßlichkeit ist dem Antrag eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen. Wird von einem anderen Staat ein solcher Nachweis nicht ausgestellt, so ist dem Antrag stattdessen eine eidesstattliche Erklärung des Antragstellers oder, wenn nach dem Recht dieses Staates die Abgabe eidesstattlicher Erklärungen nicht vorgesehen ist, eine feierliche Erklärung des Antragstellers anzuschließen, dass hinsichtlich seiner Person eine Verurteilung im Sinne des ersten Satzes nicht vorliegt. Diese Erklärung muss nach dem Recht dieses Staates vor einem zuständigen Gericht, einer zuständigen Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer entsprechend ermächtigten Berufsorganisation abgegeben worden und von dieser Einrichtung bzw. Urkundsperson bestätigt sein.
  4. Absatz 3,Die körperliche und geistige Eignung hat der Antragsteller durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  5. Absatz 4,Die fachliche Befähigung hat der Antragsteller durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Berg- und Schiführerprüfung nachzuweisen. Wurde diese mehr als vier Jahre vor der Einbringung des Antrages abgelegt, so hat der Antragsteller überdies eine Bestätigung über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung innerhalb der letzten vier Jahre vorzulegen. Dieses Erfordernis entfällt, wenn der Antragsteller über eine nach Paragraph 12, anerkannte fachliche Befähigung eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz eins a, Litera c, verfügt und die nach dem Recht des betreffenden Staates allenfalls vorgeschriebene Fortbildung nachweist.
  6. Absatz 5,Das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung hat der Antragsteller durch eine Bestätigung eines für diesen Versicherungszweig im Gebiet eines EU-Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des EWR-Abkommens, der Schweiz oder eines anderen Staates im Sinn des Absatz eins a, Litera c, zugelassenen Versicherers nachzuweisen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Berufsrisikos der Berg- und Schiführer die Mindestversicherungssumme durch Verordnung festzulegen.
  7. Absatz 6,Ein Antrag auf Verleihung der Befugnis als Berg- und Schiführer ist schriftlich einzubringen. Die nach den Absatz 2, 3 und 5 anzuschließenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2026

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40028984

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P4/LTI40028984

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