Beachte
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes
LGBl. Nr. 87/2015 lautet mit Wirkung vom 27. August 2015 wie folgt:
"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer zukommt, innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt den Berg- und Schiführerausweis, den Bergwanderführerausweis bzw. den Schluchtenführerausweis zu übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisher geführten Ausweise weiter geführt werden.
(3) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer zukommt, dürfen ihr bisheriges Berg- und Schiführerbuch weiter verwenden.
(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Bergwanderführer zukommt, dürfen Bergwanderungen im Winter im Sinn des § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 nur durchführen, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Planung und Durchführung solcher Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten vermittelt werden, teilgenommen haben. Anderenfalls dürfen sie im Winter weiterhin nur mittelschwere Wege unterhalb der Waldgrenze, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, begehen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bergwanderführerprüfung abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 4 erster Satz teilgenommen haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 4 erster Satz nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 des Tiroler Bergsportführergesetzes gilt sinngemäß.
(7) Personen, die die Ausübung einer nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltenen Tätigkeit beabsichtigen, dürfen eine solche Tätigkeit bis zum 30. Juni 2017 ausüben, wenn sie
a) dies vorab der Behörde anzeigen,
b) mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 erfüllen; dabei gilt das Erfordernis nach § 25b Abs. 1 lit. c für Personen, die eine den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung besteht, welche die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit miteinschließt,
c) über eine Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz, LGBl. Nr. 47/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/1993, verfügen oder an einem Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport oder Leistungssport nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang eines in- oder ausländischen alpinen Vereins teilgenommen haben.
Die Behörde hat im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und c eine Bestätigung auszustellen, dass die Tätigkeit bis zum 30. Juni 2017 ausgeübt werden darf; als eine Bestätigung dieses Inhalts gelten auch jene Bestätigungen, die bereits aufgrund dieses Absatzes in der Fassung
LGBl. Nr. 71/2014 ausgestellt worden sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde die Ausübung der Tätigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(8) Ab dem 1. Juli 2017 darf eine nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit nur mehr aufgrund einer Befugnis als Sportkletterlehrer ausgeübt werden. Eine nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz erfolgte Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung.
(9) Die Funktion der Prüfungskommissionen nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 130/2013 endet mit der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 19, 32 bzw. 43. Die Bestellung dieser Mitglieder ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.
(10) Die Funktion der Prüfungskommission nach § 10 Abs. 5 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 130/2013 endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(11) Für die erstmalige Durchführung der Sportkletterlehrerprüfung können abweichend von § 25e Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 46 zu Mitgliedern der Prüfungskommission auch Personen bestellt werden, die ausschließlich Berg- und Schiführer sind."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 lautet:
"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."
Art. II des Gesetzes
LGBl. Nr. 93/2021 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zukommt, auf deren Verlangen ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung auszufolgen. Die bisher ausgefolgten Abzeichen und Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Die Behörde darf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Abzeichen und Ausweise weiter ausfolgen, sofern die Person, der die Berufsberechtigung verliehen wird, nicht ausdrücklich ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung verlangt.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu einem vom Tiroler Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer oder einem Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 7 oder 8 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 zugelassen waren oder bereits an einem oder mehreren Abschnitten eines solchen Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen, wenn sie den Ausbildungslehrgang, für den sie zugelassen wurden, oder – falls dies aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten haben, nicht möglich ist – den darauffolgenden Ausbildungslehrgang absolvieren und zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Sportkletterlehrerprüfung zugelassen waren, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen, wenn sie zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Sportkletterlehrerprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes
LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen."