Landesrecht konsolidiert Tirol

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Bergsportführergesetz, Tiroler § 0

Kurztitel

Bergsportführergesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2026

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

21.01.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Beachte

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2014, in der Fassung von Art. 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 87/2015 lautet mit Wirkung vom 27. August 2015 wie folgt:

"Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer zukommt, innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt den Berg- und Schiführerausweis, den Bergwanderführerausweis bzw. den Schluchtenführerausweis zu übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisher geführten Ausweise weiter geführt werden.
(3) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer zukommt, dürfen ihr bisheriges Berg- und Schiführerbuch weiter verwenden.
(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Bergwanderführer zukommt, dürfen Bergwanderungen im Winter im Sinn des § 15 Abs. 1 zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Art. I Z. 25 nur durchführen, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Planung und Durchführung solcher Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten vermittelt werden, teilgenommen haben. Anderenfalls dürfen sie im Winter weiterhin nur mittelschwere Wege unterhalb der Waldgrenze, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, begehen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bergwanderführerprüfung abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Abs. 4 erster Satz teilgenommen haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 4 erster Satz nach Bedarf durchzuführen. § 13 Abs. 3 des Tiroler Bergsportführergesetzes gilt sinngemäß.
(7) Personen, die die Ausübung einer nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltenen Tätigkeit beabsichtigen, dürfen eine solche Tätigkeit bis zum 30. Juni 2017 ausüben, wenn sie
a) dies vorab der Behörde anzeigen,
b) mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach § 25b Abs. 1 erfüllen; dabei gilt das Erfordernis nach § 25b Abs. 1 lit. c für Personen, die eine den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung besteht, welche die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit miteinschließt,
c) über eine Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz, LGBl. Nr. 47/1968, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 42/1993, verfügen oder an einem Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport oder Leistungssport nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang eines in- oder ausländischen alpinen Vereins teilgenommen haben.
Die Behörde hat im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. a, b und c eine Bestätigung auszustellen, dass die Tätigkeit bis zum 30. Juni 2017 ausgeübt werden darf; als eine Bestätigung dieses Inhalts gelten auch jene Bestätigungen, die bereits aufgrund dieses Absatzes in der Fassung LGBl. Nr. 71/2014 ausgestellt worden sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde die Ausübung der Tätigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(8) Ab dem 1. Juli 2017 darf eine nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit nur mehr aufgrund einer Befugnis als Sportkletterlehrer ausgeübt werden. Eine nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz erfolgte Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung.
(9) Die Funktion der Prüfungskommissionen nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 endet mit der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach den §§ 11 Abs. 4, 19 Abs. 4 und 24 Abs. 4 in der Fassung des Art. I Z. 19, 32 bzw. 43. Die Bestellung dieser Mitglieder ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.
(10) Die Funktion der Prüfungskommission nach § 10 Abs. 5 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2013 endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(11) Für die erstmalige Durchführung der Sportkletterlehrerprüfung können abweichend von § 25e Abs. 4 zweiter Satz in der Fassung des Art. I Z. 46 zu Mitgliedern der Prüfungskommission auch Personen bestellt werden, die ausschließlich Berg- und Schiführer sind."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 lautet:
"Artikel II
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."

Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 93/2021 lautet:
„Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zukommt, auf deren Verlangen ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung auszufolgen. Die bisher ausgefolgten Abzeichen und Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Die Behörde darf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Abzeichen und Ausweise weiter ausfolgen, sofern die Person, der die Berufsberechtigung verliehen wird, nicht ausdrücklich ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung verlangt.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu einem vom Tiroler Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer oder einem Ausbildungslehrgang nach § 25d Abs. 7 oder 8 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zugelassen waren oder bereits an einem oder mehreren Abschnitten eines solchen Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen, wenn sie den Ausbildungslehrgang, für den sie zugelassen wurden, oder – falls dies aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten haben, nicht möglich ist – den darauffolgenden Ausbildungslehrgang absolvieren und zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Sportkletterlehrerprüfung zugelassen waren, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen, wenn sie zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Sportkletterlehrerprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 80/2020 zu verleihen."

Titel

Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Bergsportführerwesen geregelt wird (Tiroler Bergsportführergesetz)

StF: LGBl. Nr. 7/1998 - Landtagsmaterialien: 386/1997
[CELEX-Nr. 32021L1883]

Änderung

LGBl. Nr. 57/2002 - Landtagsmaterialien: 73/2002

LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/2002

LGBl. Nr. 50/2003 - Landtagsmaterialien: 77/2003

LGBl. Nr. 52/2008 - Landtagsmaterialien: 153/2008

LGBl. Nr. 28/2010 - Landtagsmaterialien: 72/2010

LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011

LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/2011

LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/2012

LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/2013

LGBl. Nr. 71/2014 - Landtagsmaterialien: 158/2014

LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/2015

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/2019

LGBl. Nr. 80/2020 - Landtagsmaterialien: 293/2020

LGBl. Nr. 93/2021 - Landtagsmaterialien: 232/2021

LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023

[CELEX-Nr. 32021L1883]

LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023

LGBl. Nr. 77/2024 - Landtagsmaterialien: 553/2024

LGBl. Nr. 3/2026 - Landtagsmaterialien: 641/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Geltungsbereich

Paragraph 2

Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten

Paragraph 2 a

Ausflugsverkehr aus anderen Ländern

2. Abschnitt, Berg- und Schiführer

Paragraph 3

Umfang der Befugnis

Paragraph 4

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

Paragraph 5

Verleihung der Befugnis

Paragraph 6

Berg- und Schiführerverzeichnis, Berg- und Schiführerbuch

Paragraph 7

Berg- und Schiführerausweis, Berg- und Schiführerabzeichen

Paragraph 8

Pflichten der Berg- und Schiführer

Paragraph 9

Erlöschen der Befugnis

Paragraph 10

Ausbildungslehrgang

Paragraph 11

Berg- und Schiführerprüfung

Paragraph 12

Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen, im Rahmen der europäischen Integration

Paragraph 12 a

Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration

Paragraph 12 b

Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen

Paragraph 13

Fortbildungsveranstaltungen

Paragraph 14

Berg- und Schiführeranwärter

3. Abschnitt, Bergwanderführer

Paragraph 15

Umfang der Befugnis

Paragraph 16

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

Paragraph 17

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Paragraph 18

Ausbildungslehrgang

Paragraph 19

Bergwanderführerprüfung

4. Abschnitt, Schluchtenführer

Paragraph 20

Umfang der Befugnis

Paragraph 21

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

Paragraph 22

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Paragraph 23

Ausbildungslehrgang

Paragraph 24

Schluchtenführerprüfung

Paragraph 25

Fortbildungsveranstaltungen

5. Abschnitt, Sportkletterlehrer

Paragraph 25 a

Umfang der Befugnis

Paragraph 25 b

Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis

Paragraph 25 c

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen

Paragraph 25 d

Sportkletterlehreranwärter

Paragraph 25 e

Ausbildungslehrgang für die Sportkletterlehreranwärterprüfung

Paragraph 25 f

Sportkletterlehreranwärterprüfung

Paragraph 25 g

Ausbildungslehrgang für die Sportkletterlehrerprüfung

Paragraph 25 h

Sportkletterlehrerprüfung

Paragraph 25 i

Prüfungskommission

Paragraph 25 j

Fortbildungsveranstaltungen

5a. Abschnitt, Aufsicht

Paragraph 25 k

Kontrolle der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten

Paragraph 25 l

Aufsichtsorgane

Paragraph 25 m

Angelobung, Dienstausweis, Dienstabzeichen

Paragraph 25 n

Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan

6. Abschnitt, Tiroler Bergsportführerverband

Paragraph 26

Mitgliedschaft

Paragraph 27

Aufgaben

Paragraph 28

Organe

Paragraph 29

Landesversammlung

Paragraph 30

Landesausschuß

Paragraph 31

Präsident

Paragraph 32

Rechnungsprüfer

Paragraph 33

Amtsdauer

Paragraph 34

Satzung

Paragraph 35

Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen

Paragraph 36

Aufsicht

7. Abschnitt, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 36 a

Zuständigkeit

Paragraph 36 b

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 37

Strafbestimmungen

Paragraph 38

Übergangsbestimmungen

Paragraph 39

Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht

Der Landtag hat beschlossen:

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI11000261

Alte Dokumentnummer

N3199815373L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1998/7/P0/LTI11000261

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