Tirol
Bergsportführergesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 7 aus 1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 3/2026
LG
Paragraph 0
21.01.1998
TBSFG
7051 Bergführer, Schiführer
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014,, in der Fassung von Artikel 3, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2015, lautet mit Wirkung vom 27. August 2015 wie folgt:
"Artikel römisch zwei
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, als Bergwanderführer oder als Schluchtenführer zukommt, innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt den Berg- und Schiführerausweis, den Bergwanderführerausweis bzw. den Schluchtenführerausweis zu übergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen die bisher geführten Ausweise weiter geführt werden.
(3) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer zukommt, dürfen ihr bisheriges Berg- und Schiführerbuch weiter verwenden.
(4) Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Bergwanderführer zukommt, dürfen Bergwanderungen im Winter im Sinn des Paragraph 15, Absatz eins, zweiter Satz des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, nur durchführen, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung, in der die für die Planung und Durchführung solcher Bergwanderungen erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse einschließlich der Interpretation von Lawinenlage- und Wetterberichten vermittelt werden, teilgenommen haben. Anderenfalls dürfen sie im Winter weiterhin nur mittelschwere Wege unterhalb der Waldgrenze, die offenkundig nicht von Lawinen bedroht sind, begehen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Bergwanderführerprüfung abgelegt haben, darf die Befugnis als Bergwanderführer nur verliehen werden, wenn sie an einer Fortbildungsveranstaltung im Sinn des Absatz 4, erster Satz teilgenommen haben.
(6) Der Tiroler Bergsportführerverband hat im übertragenen Wirkungsbereich Fortbildungsveranstaltungen im Sinn des Absatz 4, erster Satz nach Bedarf durchzuführen. Paragraph 13, Absatz 3, des Tiroler Bergsportführergesetzes gilt sinngemäß.
(7) Personen, die die Ausübung einer nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltenen Tätigkeit beabsichtigen, dürfen eine solche Tätigkeit bis zum 30. Juni 2017 ausüben, wenn sie
a) dies vorab der Behörde anzeigen,
b) mit Ausnahme der fachlichen Befähigung die Voraussetzungen nach Paragraph 25 b, Absatz eins, erfüllen; dabei gilt das Erfordernis nach Paragraph 25 b, Absatz eins, Litera c, für Personen, die eine den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines unselbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ausüben, auch dann als erfüllt, wenn eine entsprechende betriebliche Haftpflichtversicherung besteht, welche die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit miteinschließt,
c) über eine Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1968,, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1993,, verfügen oder an einem Lehrgang zur Ausbildung von Instruktorinnen und Instruktoren für Sportklettern/Breitensport oder Leistungssport nach den Lehrplänen für Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern oder an einem entsprechenden Ausbildungslehrgang eines in- oder ausländischen alpinen Vereins teilgenommen haben.
Die Behörde hat im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera a, b und c eine Bestätigung auszustellen, dass die Tätigkeit bis zum 30. Juni 2017 ausgeübt werden darf; als eine Bestätigung dieses Inhalts gelten auch jene Bestätigungen, die bereits aufgrund dieses Absatzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2014, ausgestellt worden sind. Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde die Ausübung der Tätigkeit mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.
(8) Ab dem 1. Juli 2017 darf eine nunmehr den Sportkletterlehrern vorbehaltene Tätigkeit nur mehr aufgrund einer Befugnis als Sportkletterlehrer ausgeübt werden. Eine nach dem ehemaligen Sportunterrichtsgesetz erfolgte Anerkennung als Sportlehrer für Sportklettern ersetzt die Sportkletterlehrerprüfung.
(9) Die Funktion der Prüfungskommissionen nach den Paragraphen 11, Absatz 4, 19, Absatz 4 und 24 Absatz 4, des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, endet mit der Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission nach den Paragraphen 11, Absatz 4, 19, Absatz 4 und 24 Absatz 4, in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 19, 32, bzw. 43. Die Bestellung dieser Mitglieder ist spätestens bis zum 31. Dezember 2016 vorzunehmen.
(10) Die Funktion der Prüfungskommission nach Paragraph 10, Absatz 5, des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2013, endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(11) Für die erstmalige Durchführung der Sportkletterlehrerprüfung können abweichend von Paragraph 25 e, Absatz 4, zweiter Satz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 46, zu Mitgliedern der Prüfungskommission auch Personen bestellt werden, die ausschließlich Berg- und Schiführer sind."
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, lautet:
"Artikel römisch zwei
Soweit im Text von Landesgesetzen auf das „Tiroler EU-Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz“ Bezug genommen wird, tritt an die Stelle dieser Bezeichnung die Bezeichnung „Tiroler EU-Berufsangelegenheiten-Gesetz“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form und unter Verwendung des jeweils grammatikalisch richtigen Artikels."
Artikel römisch zwei, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2021, lautet:
„Artikel römisch zwei
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Behörde hat Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer, Schluchtenführer oder Sportkletterlehrer zukommt, auf deren Verlangen ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung auszufolgen. Die bisher ausgefolgten Abzeichen und Ausweise behalten ihre Gültigkeit. Die Behörde darf bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandene Abzeichen und Ausweise weiter ausfolgen, sofern die Person, der die Berufsberechtigung verliehen wird, nicht ausdrücklich ein Abzeichen oder einen Ausweis mit geschlechtsspezifischer Berufsbezeichnung verlangt.
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu einem vom Tiroler Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungslehrgang für Sportkletterlehrer oder einem Ausbildungslehrgang nach Paragraph 25 d, Absatz 7, oder 8 des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, zugelassen waren oder bereits an einem oder mehreren Abschnitten eines solchen Ausbildungslehrganges teilgenommen haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, zu verleihen, wenn sie den Ausbildungslehrgang, für den sie zugelassen wurden, oder – falls dies aus Gründen, die sie nicht selbst zu verantworten haben, nicht möglich ist – den darauffolgenden Ausbildungslehrgang absolvieren und zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Sportkletterlehrerprüfung zugelassen waren, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, zu verleihen, wenn sie zum nächstmöglichen Termin die Sportkletterlehrerprüfung erfolgreich ablegen.
(5) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Sportkletterlehrerprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, ist die Befugnis als Sportkletterlehrer nach den Bestimmungen des 5. Abschnitts des Tiroler Bergsportführergesetzes in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2020, zu verleihen."
Gesetz vom 12. November 1997, mit dem das Bergsportführerwesen geregelt wird (Tiroler Bergsportführergesetz)
StF: LGBl. Nr. 7/1998 - Landtagsmaterialien: 386/1997
[CELEX-Nr. 32021L1883]
LGBl. Nr. 57/2002 - Landtagsmaterialien: 73/2002
LGBl. Nr. 89/2002 - Landtagsmaterialien: 245/2002
LGBl. Nr. 50/2003 - Landtagsmaterialien: 77/2003
LGBl. Nr. 52/2008 - Landtagsmaterialien: 153/2008
LGBl. Nr. 28/2010 - Landtagsmaterialien: 72/2010
LGBl. Nr. 30/2011 - Landtagsmaterialien: 4/2011
LGBl. Nr. 110/2011 - Landtagsmaterialien: 496/2011
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/2012
LGBl. Nr. 130/2013 - Landtagsmaterialien: 388/2013
LGBl. Nr. 71/2014 - Landtagsmaterialien: 158/2014
LGBl. Nr. 87/2015 - Landtagsmaterialien: 247/2015
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/2016
LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018
LGBl. Nr. 138/2019 - Landtagsmaterialien: 410/2019
LGBl. Nr. 80/2020 - Landtagsmaterialien: 293/2020
LGBl. Nr. 93/2021 - Landtagsmaterialien: 232/2021
LGBl. Nr. 79/2023 - Landtagsmaterialien: 1053/2023
[CELEX-Nr. 32021L1883]
LGBl. Nr. 85/2023 - Landtagsmaterialien: 1054/2023
LGBl. Nr. 77/2024 - Landtagsmaterialien: 553/2024
LGBl. Nr. 3/2026 - Landtagsmaterialien: 641/2025
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt, Allgemeine Bestimmungen | |
Paragraph eins | Geltungsbereich |
Paragraph 2 | Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten |
Paragraph 2 a | Ausflugsverkehr aus anderen Ländern |
2. Abschnitt, Berg- und Schiführer | |
Paragraph 3 | Umfang der Befugnis |
Paragraph 4 | Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis |
Paragraph 5 | Verleihung der Befugnis |
Paragraph 6 | Berg- und Schiführerverzeichnis, Berg- und Schiführerbuch |
Paragraph 7 | Berg- und Schiführerausweis, Berg- und Schiführerabzeichen |
Paragraph 8 | Pflichten der Berg- und Schiführer |
Paragraph 9 | Erlöschen der Befugnis |
Paragraph 10 | Ausbildungslehrgang |
Paragraph 11 | Berg- und Schiführerprüfung |
Paragraph 12 | Anerkennung von Berg- und Schiführerausbildungen, im Rahmen der europäischen Integration |
Paragraph 12 a | Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen der europäischen Integration |
Paragraph 12 b | Bescheinigung zum Zweck der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen |
Paragraph 13 | Fortbildungsveranstaltungen |
Paragraph 14 | Berg- und Schiführeranwärter |
3. Abschnitt, Bergwanderführer | |
Paragraph 15 | Umfang der Befugnis |
Paragraph 16 | Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis |
Paragraph 17 | Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen |
Paragraph 18 | Ausbildungslehrgang |
Paragraph 19 | Bergwanderführerprüfung |
4. Abschnitt, Schluchtenführer | |
Paragraph 20 | Umfang der Befugnis |
Paragraph 21 | Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis |
Paragraph 22 | Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen |
Paragraph 23 | Ausbildungslehrgang |
Paragraph 24 | Schluchtenführerprüfung |
Paragraph 25 | Fortbildungsveranstaltungen |
5. Abschnitt, Sportkletterlehrer | |
Paragraph 25 a | Umfang der Befugnis |
Paragraph 25 b | Voraussetzungen für die Verleihung der Befugnis |
Paragraph 25 c | Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen |
Paragraph 25 d | Sportkletterlehreranwärter |
Paragraph 25 e | Ausbildungslehrgang für die Sportkletterlehreranwärterprüfung |
Paragraph 25 f | Sportkletterlehreranwärterprüfung |
Paragraph 25 g | Ausbildungslehrgang für die Sportkletterlehrerprüfung |
Paragraph 25 h | Sportkletterlehrerprüfung |
Paragraph 25 i | Prüfungskommission |
Paragraph 25 j | Fortbildungsveranstaltungen |
5a. Abschnitt, Aufsicht | |
Paragraph 25 k | Kontrolle der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten |
Paragraph 25 l | Aufsichtsorgane |
Paragraph 25 m | Angelobung, Dienstausweis, Dienstabzeichen |
Paragraph 25 n | Erlöschen der Bestellung zum Aufsichtsorgan |
6. Abschnitt, Tiroler Bergsportführerverband | |
Paragraph 26 | Mitgliedschaft |
Paragraph 27 | Aufgaben |
Paragraph 28 | Organe |
Paragraph 29 | Landesversammlung |
Paragraph 30 | Landesausschuß |
Paragraph 31 | Präsident |
Paragraph 32 | Rechnungsprüfer |
Paragraph 33 | Amtsdauer |
Paragraph 34 | Satzung |
Paragraph 35 | Disziplinarausschuß, Disziplinarstrafen |
Paragraph 36 | Aufsicht |
7. Abschnitt, Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |
Paragraph 36 a | Zuständigkeit |
Paragraph 36 b | Verarbeitung personenbezogener Daten |
Paragraph 37 | Strafbestimmungen |
Paragraph 38 | Übergangsbestimmungen |
Paragraph 39 | Inkrafttreten, Umsetzung von Unionsrecht |
Der Landtag hat beschlossen:
01.04.2026
10000261
LTI11000261
N3199815373L