Landesrecht konsolidiert Tirol

Navigation im Suchergebnis

Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

29.11.1996

Außerkrafttretensdatum

07.09.1998

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 38

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften,, Absonderung von Anteilsrechten

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
  2. Absatz 2,Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, und wieviel Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile). Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
    1. Litera a
      das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich ist;
    2. Litera b
      durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
    3. Litera c
      die Agrargemeinschaft dem Erwerb des Anteilsrechtes durch ein Nichtmitglied nicht zustimmt;
    4. Litera d
      der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, sofern dieser Erwerb nicht durch die Agrargemeinschaft bzw. durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes erfolgt.
  5. Absatz 5,Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Katastralgemeinde gebunden werden, es sei denn, daß eine andere regionale Übung besteht.
  6. Absatz 6,Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
  7. Absatz 7,Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Absatz 3, oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.

Im RIS seit

09.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40048789

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/74/P38/LTI40048789

Navigation im Suchergebnis