Landesrecht konsolidiert Tirol

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Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler § 38

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 7/2010

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

19.02.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 38

Feststellung agrargemeinschaftlicher Liegenschaften,, Absonderung von Anteilsrechten

  1. Absatz eins,Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind und wem sie gehören, insbesondere, ob das Eigentum daran mehreren Parteien als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
  2. Absatz 2,Agrargemeinschaftliche Liegenschaften sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Liegenschaften ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte, die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen, wie viele Anteilsrechte nicht an das Eigentum von Liegenschaften gebunden sind (walzende Anteile) sowie bei Agrargemeinschaften, die im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, auf Gemeindegut bestehen, die Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“. Bei den Stammsitzliegenschaften ist die damit verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft gleichfalls ersichtlich zu machen.
  3. Absatz 3,Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
  4. Absatz 4,Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
    1. Litera a
      das Anteilsrecht zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes der bisherigen Stammsitzliegenschaft nicht entbehrlich ist;
    2. Litera b
      durch die Absonderung eine dem wirtschaftlichen Zweck der Agrargemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung von Anteilsrechten eintritt;
    3. Litera c
      der Erwerb des Anteilsrechtes nicht der Verbesserung der Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes dient, es sei denn
      1. Ziffer eins
        der Erwerb erfolgt durch die Agrargemeinschaft, durch eines ihrer Mitglieder oder durch die Gemeinde als Eigentümerin des agrargemeinschaftlichen Grundbesitzes oder
      2. Ziffer 2
        Gegenstand des Erwerbes ist ein auf einem im Eigentum der Gemeinde stehenden Grundstück bestehendes Teilwaldrecht, das mit einer in der selben Gemeinde gelegenen, im Eigentum des Erwerbers stehenden Liegenschaft verbunden wird und hinsichtlich dessen die künftige Bewirtschaftung durch den Erwerber selbst gewährleistet ist.
  5. Absatz 4 a,Liegt ein nach alter Übung einheitlich bewirtschaftetes Gebiet teilweise oder liegen Stammsitzliegenschaften gänzlich oder teilweise im Ausland, so ist die Bewilligung nach Absatz 3, unbeschadet der Voraussetzungen nach Absatz 4, dann zu verweigern, wenn die Absonderung von Anteilsrechten dem Zweck der einheitlichen Bewirtschaftung abträglich ist.
  6. Absatz 5,Anteilsrechte, die von einer Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, dürfen nur an Stammsitzliegenschaften innerhalb derselben Gemeinde gebunden werden, es sei denn, dass eine andere regionale Übung besteht. Absatz 4, Litera c, Ziffer 2, bleibt unberührt.
  7. Absatz 6,Persönliche (walzende) Anteilsrechte dürfen vom bisher Berechtigten nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden. Die Bewilligung ist mit der Auflage zu erteilen, daß das Anteilsrecht mit einer Stammsitzliegenschaft verbunden wird.
  8. Absatz 7,Die Absonderung eines Anteilsrechts darf im Grundbuch nur durchgeführt werden, wenn die nach Absatz 3, oder 6 erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40028167

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1996/74/P38/LTI40028167

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