(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Schischulinhaberausweises zu erlassen. Er hat jedenfalls den Vor- und Zunamen, das Geburtsdatum, die Adresse und ein Lichtbild des Schischulinhabers, den Namen der Schischule, die Bezeichnung des betreffenden Schischulgebietes sowie die Geschäftszahl und das Datum des Bewilligungsbescheides zu enthalten. Weiters kann ein Raum für die Bestätigung über die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages zum Tiroler Schilehrerverband vorgesehen werden.